rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Forbildungs- und Bewerbungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Pkw-Kosten, Lohnzahlungen und Bewirtungskosten als Betriebsausgaben. Ehegattenarbeitsverhältnis. Kein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter ohne objektiv erkennbaren Zusammenhang mit dem Unternehmensbereich
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit Fortbildungs- und Bewerbungskosten geltend gemacht, erfordert die Anerkennung als Werbungskosten die Beibringung von Nachweisen, wie Einladungen, Seminarprogrammen, Arbeitgeberbestätigungen bzw. Absagen oder Bestätigungen von Firmen, die angegebene Vorstellungsgespräche beweisen.
2. Die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwand für eine Auswärtstätigkeit gemäß § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG kann nicht mit einer selbst angefertigten Einzelaufstellung erreicht werden, wenn ein Nachweis des Tätigseins außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte fehlt und bei einer 6-Tage Woche und 284 Fahrten jährlich zur regelmäßigen Arbeitsstätte auch schwer vorstellbar sind.
3. Nutzt ein neben der nichtselbstständigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber selbständiger EDV-Fachmann, der beim Arbeitgeber bzw. Auftraggeber über einen anderen Arbeitsplatz verfügt, zwei Räume in dem von seiner Familie bewohnten Haus als Betriebs- bzw. Programmierraum und einen Raum für die Datenfernübertragung, sind die Aufwendungen für die als häusliche Arbeitszimmer anzusehenden Räume im Veranlagungszeitraum 1996 und 1997 gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur begrenzt abzugsfähig.
4. Die Zuordnung eines Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögens eines seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Steuerpflichtigen erfordert zw...