Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Immobilien-Holding-AG bei entgeltlicher Finanzierungstätigkeit für grundstücksverwaltende Beteiligungsgesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht einer an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften (hier: Kommanditgesellschaften) beteiligten Immobilien-Holding-AG nicht zu, wenn sie selbst Darlehen aufnimmt und an die Personengesellschaften zur Finanzierung von Grundstückserwerben mit einem Zinsaufschlag weiterreicht, wenn sie ferner zu Gunsten der Personengesellschaften gegen Zahlung von Avalgebühen und damit entgeltlich Patronatserklärungen abgibt und wenn sie zudem durch Aktivitäten zur Gewinnung neuer Aktionäre im Rahmen eines Aktien-Anlageprogramms den Rahmen der Verwaltung eigenen Vermögens überschreitet.
2. Dagegen stehen sonstige der Grundstücksverwaltung dienende Nebentätigkeiten nach der Rechtsprechung des BFH der erweiterten Kürzungen dann nicht entgegen, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH, Urteil v. 14.6.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778).
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStR Abschn. 60 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 18.02.2011; Aktenzeichen I B 47/09) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG). Gegenstand des Unternehmens ist laut Satzung der Erwerb, die Vermittlung und Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Errichtung, die Vermiet...