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FG München Gerichtsbescheid vom 27.12.1999 - 13 K 953/99 (veröffentlicht am 10.03.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur unterschiedlichen Besteuerung des Grund- und Barvermögens (sonstiges Vermögen) nach dem VStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Zurückgestellte (erhebliche) Reparaturaufwendungen für ein Einfamilienhaus (EFH) wirken sich nicht unmittelbar bei der Vermögensteuer als Schuld aus. Die Reparaturbedürftigkeit des Hauses wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Einheitswertes beim EFH aus. Dies hängt mit der unterschiedlichen Besteuerung des Grund- und Barvermögens (sonstiges Vermögen) zusammen.

 

Normenkette

BewG §§ 68, 110; VStG § 9

 

Gründe

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)

I.

Streitig ist, ob und inwieweit jahrelang nicht vorgenommene Reparaturen für ein Einfamilienhaus sich auf die Höhe der Vermögensteuer (VSt) auf den 1. Januar 1993 und 1. Januar 1995 auswirken.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses (EFH), das zum 1. Januar 1993 mit einem Einheitswert von 36.300 DM und zum 1. Januar 1995 mit 23.600 DM bewertet wurde. Die Einheitswertbescheide haben Bestandskraft erlangt. Bei dem EFH (Baujahr 1958) hatte sich im Laufe der Jahre ein erheblicher Reparaturbedarf angestaut, den die Klägerin in den Schreiben an den Beklagten (Finanzamt -FA-) vom 3. November 1997 und an das Gericht vom 14. Juni 1999 im einzelnen dargelegt hat.

Außerdem verfügt die Klägerin über verschiedene Sparbücher, aus denen sich zum 1. Januar 1993 ein sonstiges Vermögen von 185.988 DM und zum 1. Januar 1995 von 179.564 DM ergab.

Die Klägerin ist nun der Ansicht, daß sich die zurückgestellten Reparaturaufwendungen unmittelbar bei der VSt als Schuld auswirken müssen. Demgegenüber vertritt das FA die Auffassung, daß sich der Reparaturbedarf allenfalls mittelbar auf die VSt auswirke, und zwar bei der Höhe des Einheitswerts für das EFH. Dementsprechend führte...

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