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FG München Gerichtsbescheid vom 25.08.1997 - 7 K 592/97 (veröffentlicht am 10.11.1997)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verrechnungsstundung für einbehaltene Kapitalertragsteuer. Kapitalertragsteuer (Stundung) 4/94 der H. und S. GmbH

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen I R 120/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin wegen zu erwartender Steuererstattungen die Verrechnungsstundung einbehaltener Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolger in der H. und S. GmbH (im folgenden: GmbH). Die GmbH war eine Holdinggesellschaft, die sich darauf beschränkte, sämtliche Anteile an der SH. GmbH zu halten.

Die Anteile an der GmbH befanden sich zu jeweils 50 v. H. im Besitz der Herren H. und … S.

Die GmbH erhielt in der ersten Hälfte des Jahres 1994 eine Dividendenausschüttung in Höhe von 2,7 Mio. DM. Am 25. April 1994 beschlossen die Gesellschafter der GmbH, auf den zu erwartenden Jahresüberschuß 1994 eine Vorabausschüttung von 2.670.000 DM vorzunehmen. Dazu reichte die GmbH beim Beklagten (Finanzamt – FA–) am 20.5.1994 eine Kapitalertragsteueranmeldung für den Monat April 1994 in Höhe von 667.500 DM (25 v.H. von 2.670.000 DM) ein.

Gleichzeitig beantragte sie, die Kapitalertragsteuer zinslos zu stunden. Zur Begründung legte sie dar, aufgrund der ausschüttungsbedingten Minderung der Körperschaftsteuer und der anrechenbaren Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ergebe sich aus den Vorgängen ein Körperschaftsteuererstattungsanspruch von 668.572 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das beim FA am 20. Mai 1994 eingegangene Schreiben verwiesen.

Das FA lehnte die Stundung mit Bescheid vom 20.9.1994 ab.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde, die das FA als Einspruch behandelte, hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das FA führte aus, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis könnten dann gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Klägerin für die Kapitalertragsteuer 4/94 nicht Steuerschuldner, sondern nur Entrichtungsverpflichtete sei. Die Abführung der Abzugssteuer bei Fälligkeit bedeute im übrigen keine erhebliche Härte. Die Abführung stelle nämlich die Erfüllung einer fremden Schuld dar. Diesbezüglich habe sich durch die Einfügung des § 222 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung (AO 1977) durch Art. 26 Nr. 23 StMBG vom 21.12.1993 keine Änderung ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27.1.1997 verwiesen. Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war die Kapitalertragsteuer durch Verrechnung mit Körperschaftsteuerguthaben 1993 der GmbH am 15.7.1994 bzw. 8.2.1995 bereits in vollem Umfang getilgt.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des FA hätten die Voraussetzungen der sog. Verrechnungsstundung vorgelegen. Die Stundung sei auch nicht aufgrund des § 222 Sätze 3 und 4 AO 1977 zu versagen gewesen. § 222 Satz 3 AO 1977 sei auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie nicht Steuerschuldnerin sei. Der Anwendung von § 222 Satz 4 AO 1977 stehe entgegen, daß ein Haftungsfall zu dem Zeitpunkt, als die Stundung beantragt worden sei, nicht vorgelegen habe. Im übrigen sei durch die Neuregelung in § 222 Satz 3 und 4 AO 1977 keine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis durch den Gesetzgeber beabsichtigt gewesen. Die Sachbehandlung durch das FA bedeute aber eine solche Änderung. Selbst wenn man von einem Ausschluß der Verrechnungsstundung gemäß § 222 Satz 3 und 4 AO 1977 ausgehen würde, sei – wie Wohlschlegel, Deutsches Steuerrecht (DStR) 1995, Seite 712 überzeugend dargelegt habe – im vorliegenden Fall, in dem es um das Hinausschieben der Fälligkeit eines Entrichtungsanspruchs gehe, in Analogie zum gesetzlich geregelten Stundungsanspruch ein technischer Aufschub zu gewähren. Dieser Aufschub unterliege den gleichen Voraussetzungen wie die technische Stundung. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Durch die Ablehnung der Stundung der Kapitalertragsteuer 4/94 seien der Klägerin Säumnis zuschläge entstanden. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Ablehnung der Stundung und damit der Anfall der Säumnis zuschläge rechtswidrig gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Ablehnung der Stundung der Kapitalertragsteuer 4/94 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die genannte Kapitalertragsteuer ab Fälligkeit bis zur erfolgten Verrechnung der Kapitalertragsteuer mit Steuerguthaben der Klägerin zinslos ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Hilfsweise stellt sie den Antrag, durch Fortsetzungsfeststellungsklage zu entscheiden, daß die Ablehnung der Stundung der Kapitalertragsteuer 4/94 rechtswidrig gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung und der gestellten Anträge wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.3.1997 Bezug genommen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu verweist es auf die Ausführungen der Einspruchsents...

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