Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1993. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.09.1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, mit welchem Wert die Forderung aus einem sog. eigenkapitalersetzenden Darlehen als Einlage zu bewerten ist.
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 350.000 DM. Alleingesellschafter war im Streitfall die Firma S. … (im folgenden: S-GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Lieferung von Speisen und Getränken, insbesondere Pizza, auf Bestellung in die Wohnung der Kunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Geschäftsbetrieb der Klägerin allerdings eingestellt.
Die S-GmbH hatte der Klägerin ein Darlehen gewährt. Zum 30. September 1993 beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin auf 5.138.472 DM. Mit Vertrag vom 30. September 1993 verzichtete die S-GmbH auf die Rückforderung dieses Betrags.
In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr wies die Klägerin einen außerordentlichen Ertrag in Höhe der weggefallenen Verbindlichkeit aus. Eine steuerliche Gewinnauswirkung ergab sich nach ihrer Auffassung aber nicht. Den Forderungsverzicht behandelte die Klägerin nämlich als verdeckte Einlage, die mit dem Nennwert der Darlehensforderung zu bewerten sei.
Demgegenüber setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Einlage mit dem Teilwert der Forderung an, der im Zeitpunkt des Forderungsverzichts unstreitig 0 DM betragen hatte.
Dagegen richtete sich der Einspruch der Klägerin, mit dem sie keinen Erfolg hatte. Zur Begründung verwies das FA auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BStBl II 1998, 307), wonach ein a...