Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Gerichtsbescheid vom 12.01.1995 - 7 K 1178/93

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 01.01.1985, 01.01.1987, 01.01.1988, 01.01.1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen II R 16/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Gemeinnützigkeit der Klägerin (Klin) zu den streitigen Stichtagen nach § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgeschlossen und damit die Steuerbefreiung weggefallen ist.

Die Klin ist eine rechtsfähige Öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Ihre Errichtung beruht auf dem Testament des … 1971 verstorbenen Herrn A. S. (im folgenden: Herr S.). In diesem Testament setzte Herr S. seine Ehefrau R. S. zu seiner alleinigen Erbin ein. Der Erbin wurde das Vermögen mit der Auflage vermacht, das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens A. S. bzw. nach Umwandlung dieses Unternehmens in eine GmbH die Anteile an dieser in eine Stiftung einzubringen. Die Stiftung sollte nach der letztwilligen Verfügung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Altenhilfe und -fürsorge und der Förderung der Jugendpflege und -fürsorge dienen. Im Testament war außerdem bestimmt, daß die Stiftung an Frau R. S. eine monatliche Rente in Höhe von … DM zu zahlen habe, die an die Gehaltsentwicklung eines ledigen bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe … anzupassen sei.

Die entsprechend diesen Anordnungen errichtete Stiftung, die Klin, wurde … 1974 vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren genehmigt. Nach der vorangegangenen Umwandlung des Einzelunternehmens A. S. in eine GmbH bestand das Stiftungsvermögen aus den Anteilen an dieser. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung der Klin verwiesen.

In den darauf folgenden Jahren erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Klin zunächst als gemeinnützig an und stellte sie von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer (VSt) frei.

Für die Jahre 1984, 1986, 1987 und 1990 gelangte das FA aber zu einer anderen Beurteilung. In diesen Jahren ergab sich für die Klin bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten (Einnahmen-Überschußrechnung) jeweils ein negatives Einkommen. Im Hinblick darauf vertrat das FA die Auffassung, daß die Rentenzahlungen an Frau S. mehr als ein Viertel (bzw. ab 1.1.1990 mehr als ein Drittel) des Einkommens betragen hätten und die Klin damit gegen § 58 Nr. 5 AO 1977 verstoßen habe. Zu der Gegenüberstellung der Rentenzahlungen zum Einkommen wird auf die Darstellung in der Einspruchsentscheidung … 1993 Bezug genommen.

Das FA zog die Klin zu den auf die Verlustjahre folgenden jeweiligen Stichtagen zur VSt heran. Auf die Bescheide wird verwiesen.

Mit ihren dagegen eingelegten Einsprüchen machte die Klin geltend, ihr Vermögen sei von Anfang an mit der Verpflichtung zur monatlichen Rentenzahlung belastet gewesen. Ihr habe daher nur ein um die Rentenverpflichtung gekürztes Nettovermögen für die Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung gestanden. Die Rentenzahlungen stellten keine Einkommensverwendung i.S. des § 58 Ziff. 5 AO 1977 dar. Die Zahlungen seien auch dann zu leisten, wenn die Klin im Veranlagungszeitraum keine Einkünfte erziele. Sie seien dann zu Lasten des aktiven Stiftungsvermögens zu erbringen, würden jedoch das zu erhaltende Nettostiftungsvermögen nicht mindern. Auch der Reichsfinanzhof (RFH) habe im Urteil vom 12. Januar 1933 III A 399/32 (RStBl 1933, 193) die Gemeinnützigkeit einer Stiftung anerkannt, obwohl diese Rentenzahlungen an Angehörige des Stifters getätigt habe. Im übrigen sei § 58 Nr. 5 AO 1977 nicht nur auf ein Geschäftsjahr anzuwenden. Im Durchschnitt der Jahre werde im vorliegenden Fall die 25 v.H.-Grenze eingehalten (vgl. auch die Anlage zur Klageschrift Bl. 27 der FG-Akte). Da die Klin jeweils zum 31.12. Bilanzen erstelle, sei das danach ermittelte Einkommen maßgebend. Die Grenze von 25 v.H. wäre nicht überschritten.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg …. Zur Begründung führte das FA aus, der Beurteilung der Klin, ihr sei nur ein um die Rentenverpflichtung vermindertes Vermögen zugewendet worden, könne nicht gefolgt werden. Die Klin habe nach dem Willen des Stifters dessen gesamten Gewerbebetrieb erhalten. Die Frage, in welcher Höhe der Klin Vermögen zugewendet worden sei, sei nicht entscheidend. Nach § 58 Nr. 5 AO 1977 sei es gemeinnützigkeitsschädlich, wenn eine Stiftung mehr als ein Viertel bzw. ab 1990 ein Drittel ihres Einkommens dazu verwende, den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Das Gesetz unterscheide nicht, ob die an den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu erbringenden Leistungen auf einer Verpflichtung beruhten oder freiwillig erfolgten. Überstiegen sie die Unschädlichkeitsgrenze, sei die Stiftung nicht mehr gemeinnützig. Da die Klin nicht gesetzlich zur Führung von Büchern verpflichtet sei, seien die von ihr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen zwingend durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln. Dem Gemeinnütz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


BFH II R 16/95
BFH II R 16/95

Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Wegfall der Steuerbegünstigung für eine Stiftung bei Zahlungen auf eine das Stiftungsvermögen von Anfang an belastenden Schuld - "Regel-Ausnahme-Verhältnis" von §§ 55 und 56 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren