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FG München Gerichtsbescheid vom 11.02.2009 - 10 K 4454/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung des Übernehmers zum Sonderausgabenabzug der Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler trotz Erbeinsetzung einer anderen Person

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat sich der Übernehmer (hier: Sohn) bei der Übergabe mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke samt Gebäuden im Rahmen eines Altenteilsvertrags neben diversen Versorgungsleistungen auch zur Tragung der Kosten einer standesgemäßen Beerdigung der Übergeber (hier: Eltern) verpflichtet, so können die Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler auch dann als dauernde Lasten des Übernehmers abziehbar sein, wenn nicht der Übernehmer, sondern ein Dritter (hier: Schwester des Übernehmers) Erbe des letztversterbenden Übergebers ist.

2. Außedem können im Streitfall die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten des Letztversterbenden einem Empfänger (hier der Erbin) als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden; damit kann der materiell-rechtlichen Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand infolge des Transfers der steuerlichen Leistungsfähigkeit rechtstechnisch Rechnung getragen werden.

 

Normenkette

EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen X R 17/09)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheids vom 7. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2007 wird die Einkommensteuer 2005 auf 9.275 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die...

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