Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Gerichtsbescheid vom 09.02.2000 - 7 K 3746/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Bezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde das bisherige Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht und im Wesentlichen unverändert fortgeführt, ist für die Frage der Angemessenheit der Bezüge des jetzigen Geschäftsführers (und Alleingesellschafters) der GmbH darauf abzustellen, welches Gehalt vereinbart worden wäre, wenn der Geschäftsführer sein Einzelunternehmen einem fremden Dritten verkauft und dann die Geschäftsführung übernommen hätte.

2. Erkennt das FA bei einer GmbH mit den Geschäftsbereichen Elektroinstallation / Handel mit Elektrogeräten, einem Jahresumsatz von 1,4 bis 1,5 Mio. DM und 12 Vollzeitkräften für den Geschäftsführer und einzigen Meister der GmbH Gesamtbezüge an, die mehr als 50 % über dem höchsten Tarifgehalt eines Meisters in der Elektroindustrie liegen (190000 bis knapp 210000, zusammengesetzt aus 14 Monatsgehältern von je 10000 DM, einer Gewinntantieme von 30 %, der Privatnutzung eines Firmenwagens, einer Pensionszusage sowie einer Direktversicherung), so erscheint dies sachgerecht.

3. Liegen die von der GmbH für angemessen erachteten Geschäftsführerbezüge um ca. 27 % höher als die vergleichbaren durchschnittlichen Geschäftsführerbezüge nach den Gehaltsuntersuchungen von Tänzer, muss diese Abweichung nach oben durch besondere betriebliche Gründe belegt werden, etwa durch die besondere Ertragsstärke des Unternehmens oder den außergewöhnlich hohen Einsatz des Geschäftsführers. Eine Abweichung nach oben kann nicht damit begründet werden, dass der Meister eines Handwerksbetriebs auch über kaufmännische Kenntnisse verfügt.

4. Zur Bestimmung angemessener Geschäftsführerbezüge.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Gründe

I.

Streitig ist die Angemessenheit der dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Sie führte zum 1. Januar 1993 das auf sie im Wege der Einbringung übertragene Einzelunternehmen von Herrn H. fort. Herr H. ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin und zugleich zu deren Geschäftsführer bestellt.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind die Elektroinstallation und der Handel mit Elektrogeräten.

Nach dem Anstellungsvertrag vom 29. Dezember 1992 bezieht Herr ... bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Bruttogehalt von 17.000 DM sowie jeweils ein weiteres Monatsgehalt im Juli als Urlaubsgeld und im Dezember als Weihnachtsgeld. Darüber hinaus ist ihm eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des Jahresgewinns versprochen. Ferner ist die Möglichkeit vorgesehen, den Firmen-Pkw privat zu nutzen. Außerdem ist ihm eine Pension zugesagt und eine Direktversicherung abgeschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 29. Dezember 1992 verwiesen.

Bei ihrer Gewinnermittlung für die Streitjahre berücksichtigte die Klägerin Gehaltsbezüge in Höhe von 279.946 DM (1993) bzw. 272.065 DM (1994) als betrieblichen Aufwand. Sie ermittelte einen Gewinn von 8.000 DM (1993) bzw. einen Verlust von 38.000 DM (1994). In den Vorjahren hatte das Einzelunternehmen noch Gewinne von 246.000 DM (1992) und 278.000 DM (1991) erwirtschaftet.

Bei der Veranlagung für die Streitjahre folgte der Beklagte (Finanzamt -FA-) zunächst den von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluß an eine für das Jahr 1993 durchgeführte Außenprüfung erkannte das FA nurmehr Gesamtbezüge der Klägerin in Höhe von 170.329 DM als abzugsfähigen Aufwand an. Dabei ging es von einem angemessenen Jahresgehalt von 140.000 DM (monatliches Grundgehalt: 10.000 DM) aus, dem es die weiteren Zuwendungen (Gewinntantieme, Pkw und Altersversorgung) hinzurechnete. Für das Jahr 1994 gelangte es auf dieser Grundlage zu steuerlich abzugsfähigen Gehalt sauf Wendungen in Höhe von 174.548 DM. Den Unterschiedsbetrag zu dem von der Klägerin verbuchten Aufwand behandelte das FA als verdeckte Gewinnausschüttungen (1993: 109.617 DM; 1994: 97.517 DM). Das FA erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klägerin zum Teil Erfolg.

Das FA erkannte nunmehr Jahresgesamtbezüge in Höhe von 207.861 DM (1993) bzw. 189.175 DM (1994) als angemessen an. Gegenüber von der Klägerin erklärten Einkommen führte dies zu einer Erhöhung von 72.085 DM (1993) bzw. 82.890 DM (1994). Dazu ging das FA von einem Vergütungsrahmen für den Geschäftsführer zwischen 170.577 DM (in Jahren ohne Gewinntantieme) bis zu 227.436 DM (in Gewinnjahren) aus. Als angemessen sah es 14 Monatsgehälter je 10.000 DM an, denen es die gewährten Zusatzleistungen hinzurechnete. Das FA führte aus, die Klägerin zähle nach den in den Streitjahren erzielten Umsätzen (1,5 bzw. 1,4 Mio. DM) und der Zahl der Arbeitnehmer (12 Vollzeitkräfte) zu den kleineren Unternehmen. Der Geschäftsführer sei der einzige Meister in der Firma gewesen. Das vom FA anerkannte Grundgehalt in Höhe von 10....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
vGA bei Vergütung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern: 5. Überprüfung der Gesamtvergütung
Buchhaltung
Bild: Erwin Wodicka

Hat man die einzelnen Gehaltsbestandteile abzüglich darin eventuell vorhandener vGA zusammengerechnet, wird im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs geprüft, ob die Höhe der "verbleibenden" Gesamtvergütung angemessen ist.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


FG München 7 K 4620/02
FG München 7 K 4620/02

  Entscheidungsstichwort (Thema) Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH  Leitsatz (redaktionell) 1. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung ist nicht erst von einer Unangemessenheit auszugehen, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren