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FG München Gerichtsbescheid vom 06.10.2009 - 6 K 1405/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung durch Feststellungslast bei fehlender Mitwirkung der Kläger

 

Leitsatz (redaktionell)

Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung nach § 33a Abs. 1 EStG liegt die Beweislast (Feststellungslast) für die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen beim Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

AO § 88

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten. Streitig ist die Einkommensbesteuerung für den Veranlagungszeitraum 2005 (Streitjahr).

Die Einkommensteuererklärung der Kläger für 2005 datiert vom 7. Oktober 2008. Von einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hatte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) Abstand genommen, da zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) für eine Veranlagung von Amts wegen nicht bestanden haben.

Die Kläger erklärten gewerbliche Einkünfte der Klägerin in Höhe von -15.915 EUR und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemanns in Höhe von 37.037 EUR (Einnahmen: 38.795 EUR, Werbungskosten: 1.758 EUR). Als außergewöhnliche Belastungen wurden Unterhaltszahlungen an die Mutter der Klägerin geltend gemacht.

Das FA forderte zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärung mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 verschiedene Unterlagen bzw. Angaben an. Auf diesen Schriftsatz wird im Einzelnen Bezug genommen. Dieser Schriftsatz blieb trotz Erinnerung vom 4. November 2008 unbeantwortet. Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 30. Dezember 2008 wich in verschiedenen Punkten von der Erklärung ab.

Die Einkommensteuer für 2005 setzte das FA auf 7.456 EUR fest. Im Einzelnen:

veranlagt

Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Ehefrau

10...

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