Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen. Haushaltsersparnis bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem Altenpflegeheim. Prinzip der „endgültigen Belastung”
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Steuerpflichtige krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht und hat er seinen normalen Haushalt aufgelöst, so sind die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kosten der Unterbringung um die Haushaltsersparnis zu mindern, die typisierend mit dem nach § 33a Abs. 1 EStG für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen vorgesehenen Höchstbetrag zu bewerten ist.
2. Die Höhe der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen richtet sich nach dem Prinzip der „endgültigen Belastung”. Erhält der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung (auch in späteren Veranlagungszeiträumen) Vorteile oder Kostenerstattungen, so sind diese belastungsmindernd anzurechnen.
Normenkette
EStG 1997 § 33 Abs. 2 S. 1, § 33a Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; EStG 2002 § 33 Abs. 2 S. 1, § 33a Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 16.10.2008 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2002 auf 18.440 EUR herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte des Rechtsvorgängers der Kläger für die beiden Streitjahre zutreffend ermittelt wurden.
Der verwitwete M, dessen Einkünfte hier streitig sind, verstarb am 13.12.2002 und wurde laut Mitteilung des Amtsgerichts A. vom 1.12.2003 (Geschäfts-Nr.: VI 1459/02) zu gleichen Teilen von den vier Klägern sowie von R. und B. als Gesamtrechtsnachfolger beerbt. In den Streitjahren erzielte der Erblasser erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus...