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FG München Gerichtsbescheid vom 02.03.2021 - 10 K 1251/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für einen betriebsstättenähnlichen Raum der Wohnung unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer, weil eine diese Beschränkung rechtfertigende private Mitnutzung praktisch ausgeschlossen werden kann (BFH, Urteil v. 29.1.2020, VIII R 11/17, BStBl 2020 II S. 445).

2. Müssen Kunden und Geschäftspartner ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren, um in den betrieblich genutzten Raum zu gelangen, kann dennoch ein betriebsstättenähnlicher Raum gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht fällt (BFH, Urteil v. 29.1.2020, VIII R 11/17, BStBl 2020 II S. 445).

3. Die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen für die Wohnung sind abziehbar bis zu dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Wohnung getragen hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Aufwand des Steuerpflichtigen primär auf den beruflich genutzten Raum entfällt (vgl. zu Ehegatten BFH, Urteil v. 15.12.2016, VI R 86/13, BStBl 2017 II S. 941). Dies gilt auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft jedenfalls dann, wenn der vom Steuerpflichtigen getragene Betrag die auf den Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 5 S. 1 Nr. 6b

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids vom 2. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 wird die Einkommensteuer 2016 nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt. Die Berechnung der Steuer...

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