Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Gerichtsbescheid vom 02.03.2021 - 10 K 1251/18

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für einen betriebsstättenähnlichen Raum der Wohnung unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer, weil eine diese Beschränkung rechtfertigende private Mitnutzung praktisch ausgeschlossen werden kann (BFH, Urteil v. 29.1.2020, VIII R 11/17, BStBl 2020 II S. 445).

2. Müssen Kunden und Geschäftspartner ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren, um in den betrieblich genutzten Raum zu gelangen, kann dennoch ein betriebsstättenähnlicher Raum gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht fällt (BFH, Urteil v. 29.1.2020, VIII R 11/17, BStBl 2020 II S. 445).

3. Die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen für die Wohnung sind abziehbar bis zu dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Wohnung getragen hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Aufwand des Steuerpflichtigen primär auf den beruflich genutzten Raum entfällt (vgl. zu Ehegatten BFH, Urteil v. 15.12.2016, VI R 86/13, BStBl 2017 II S. 941). Dies gilt auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft jedenfalls dann, wenn der vom Steuerpflichtigen getragene Betrag die auf den Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 5 S. 1 Nr. 6b

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids vom 2. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 wird die Einkommensteuer 2016 nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Raum in einer von der Klägerin und Herrn X gemieteten Wohnung.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 erklärte die Klägerin u. a. einen gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelten Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.775,73 EUR. Als Betriebsausgaben machte sie u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.644,30 EUR geltend.

Mit Bescheid vom 2. November 2017 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer 2016 auf 545 EUR fest. Dabei legte das FA u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.420 EUR zu Grunde. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer hätten ohne Nachweise nicht berücksichtigt werden können.

Der dagegen eingelegte, aber von der Klägerin nicht begründete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018).

Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt.

Es handele sich um ein mit Geräten zu Pilatesübungen ausgestattetes Zimmer. Weiter legte die Klägerin u. a. folgende Unterlagen vor:

  • • Fotos des Zimmers,
  • • Mietvertrag der Klägerin zusammen mit Herrn X ab April 2016 über eine Wohnung (zwei Zimmer und ein Kelleranteil, Wohnfläche gesamt 81,42 qm, Miete monatlich 1.120 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlung 125 EUR und Garage 60 EUR = 1.305 EUR),
  • • Zahlungsnachweise für Mai bis Dezember 2016 monatlich 670 EUR an Herrn X, für April 400 EUR = 5.760 EUR,
  • • Skizze der Grundfläche der Wohnung (vermessen 82,70 qm): Arbeitszimmer 10,4 qm im UG,
  • • Schreiben der Stadtwerke an die Klägerin und Herrn X vom 15. Januar 2017: bis 31. Dezember 2016 geleistete Zahlungen 378 EUR (Kontoverbindung des Herrn X genutzt) sowie
  • • eine Erläuterung der Tätigkeiten im Arbeitszimmer, das nicht privat genutzt werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheids vom 2. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 bei Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.644,30 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2016 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

unter Änderung des Bescheids vom 2. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 bei Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben in Höhe von 738,76 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2016 entsprechend herabzusetzen.

Zur Klageerwiderung führt das FA im Wesentlichen Folgendes aus:

Zugestanden werde ein Abzug der Aufwendungen für den von der Klägerin zu 100 % betrieblich genutzten Raum in Höhe von 738,76 EUR, der sich wie folgt errechnet: Miete 11.745 EUR × (10,4 von 82,7 qm =) 12,58 % × 50 %. Bei Nicht-Ehegatten stünden jedem Steuerpflichtigen die von ihm getragenen Kosten zu. Lebten Steuerpflichtige wie hier gemeinsam in einer Wohnung, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jeder 50 % der Aufwendungen getragen habe und 50 % der Aufwendungen für die von ihm beruflich genutzten Räume ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Pilates-Trainingszimmer ist ein unbeschränkt abziehbarer betriebsstättenähnlicher Raum
Pilates-Trainingszimmer ist ein unbeschränkt abziehbarer betriebsstättenähnlicher Raum

  Leitsatz Das FG München entschied, dass ein mit Pilatesgeräten ausgestattetes Trainingszimmer in der Privatwohnung einer Pilatestrainierin ein betriebsstättenähnlicher Raum ist, dessen Kosten unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren