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FG München Beschluss vom 30.06.2008 - 6 V 3516/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA bei Rückzahlungen von Arbeitgeberanteilen durch die Sozialversicherung bzw. Tantiemen, die auf ein externes Zeitwertkonto der Gesellschafter-Geschäftsführer einbezahlt werden sollen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich zurückbezahlte Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einkommenserhöhend auswirken und diese Wirkung durch Passivposten in der Bilanz (sonstige Verbindlichkeiten oder Rückstellungen) nicht beseitigt werden darf. Eine vom FA für diesen Sachverhalt angesetzten vGA entfällt korrespondierend.

2. Es bestehen ernthafte Zweifel, ob bei einer Tantieme, die auf ein externes Zeitwertkonto eingezahlt werden von einer vGA ausgegangen werden kann, wenn – wie im Streitfall – eine zweifelsfreie Beurteilung im summarischen Verfahren nicht möglich ist. Zum einen ist der konkrete Sachverhalt nicht vollständig ersichtlich (Gesellschafterbeschlüsse und Verträge zur Tantieme; Behandlung fremder Arbeitnehmer; tatsächliche Durchführung z.B. der Insolvenzsicherung), zum anderen sind die Rechtsfragen des Modells „Arbeitszeitkonto” nicht klar und eindeutig zu lösen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Tenor

1.) Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 2004 vom 4. September 2007 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe der Körperschaftsteuer ausgesetzt, die sich

  • aus einer Erhöhung des Jahresüberschusses um 45.819 EUR und
  • einer Verminderung der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 120.869 EUR

ergibt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Aussetzung der Vollziehung zu berechnen und das Ergebnis der Berechnung der Antragstellerin mitzuteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2.) Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf den ausgesetzten Betrag entfallen.

3.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 85 v.H. und der Antragsgegner zu 15 v.H..

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in dem beim Antragsgegner (dem Finanzamt – FA –) anhängigen Einspruchsverfahren, ob

  • Rückzahlungen von Arbeitgeberanteilen durch die Sozialversicherung (für 2003 und 2004), bzw.
  • Tantiemen, die auf ein externes Zeitwertkonto der Gesellschafter-Geschäftsführer (für 2004) einbezahlt werden sollen

als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine 1979 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die vier Gesellschafter, mit Anteilen von 27,4 % bzw. von 17,8 %, sind jeweils auch Geschäftsführer.

Die Antragstellerin erhielt nach einem längeren Rechtstreit mit der Sozialversicherung insgesamt 119.217 EUR (im Jahr 2003) und 262.986 EUR (im Jahr 2004) zurückerstattet. Es handelt sich dabei um in Vorjahren bezahlte Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung der Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Gelder sollten später auf Lebensarbeitszeitkonten der Gesellschafter-Geschäftsführer einbezahlt werden. In den Streitjahren wurden sie zunächst als sonstige Verbindlichkeiten in den Bilanzen der Antragstellerin passiviert.

Daneben wurden in der Bilanz zum 31.12.2004 unter den sonstigen Verbindlichkeiten im Konto „Lebensarbeitszeitkonto” 120.869,75 EUR passiviert. Es handelt sich dabei um nicht ausbezahlte Vergütungsbestandteile (Tantiemen) der Gesellschafter-Geschäftsführer.

Eine Außenprüfung kam zum Ergebnis, dass es sich jeweils um verdeckte Gewinnausschüttungen handele. Weitere Prüfungsfeststellungen sind unstrittig. Mit den Änderungsbescheiden vom 4. September 2007 setzte das FA die Körperschaftsteuer für 2003 unter Berücksichtigung einer vGA in Höhe von 119.217 EUR und die Körperschaftsteuer für 2004 unter Berücksichtigung einer vGA in Höhe von 383.855 EUR fest.

Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2003 mit Solidaritätszuschlag und Zinsen vom 4. September 2007 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von 31.295,22 EUR ausgesetzt;
  2. die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2004 mit Solidaritätszuschlag und Zinsen vom 4. September 2007 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von 92.684,66 EUR ausgesetzt;
  3. hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 2. August 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftstücke und die Ergänzungsvereinbarungen zu den Anstellungsverträgen der Gesellschafter-Geschäftsführer Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

1.) Der Antrag betreffend Zinsen und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2003 und 2004 ist unzulässig. Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 und § 182 Abgabenordnung) für den Zinsbescheid und für den Bescheid über den Solidaritätszuschlag (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 9.11.1994 I R 67/94, BStBl II 1995...

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