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FG München Beschluss vom 30.01.2004 - 4 V 3593/03 (veröffentlicht am 25.03.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Einstufung der Fahrzeugart eines Kraftfahrzeugs (Lkw statt Pkw) bei der KraftSt. Treu und Glauben bei Erlaß eines sog. Endbescheids nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der rückwirkenden Änderung der Fahrzeugart (Lkw statt Pkw) zuungunsten des Halters bei der KraftSt stehen auch bei einem sog. Endbescheid die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen. Eine Änderung ist nur im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 KraftStG n.F. möglich.

 

Normenkette

KraftStG § 12 Abs. 2 Nrn. 3-4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Vollziehung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 09.04.2003 und vom 15.04.2003 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von jeweils 202,26 EUR aufgehoben.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob ein Kraftfahrzeug (VW-Polo, Halter zuvor die Deutsche Bundespost), zugelassen am 29.03.2001, als Pkw oder Lkw einzustufen ist, bzw. ob eine rückwirkende Änderung bis zum Tag der Abmeldung möglich ist (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 09.04.2003 und vom 15.04.2003 in Höhe von jeweils 202,26 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufzuheben, weil zwischenzeitlich das Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Steuererstattungsansprüchen vorgenommen hat.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet, da bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand der präsenten Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit ...

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