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FG München Beschluss vom 24.07.2024 - 12 V 1200/24 (veröffentlicht am 10.10.2024)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungszahlung und nicht steuerbare Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

2. Entscheidend ist nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben

3. Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige gemäß § 33a Abs. 1 EStG steuermindernd geltend, trifft ihn nach eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.

4. Ist eine zweisprachige Unterhaltserklärung als Nachweis für die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nur unvollständig ausgefüllt, ist grundsätzlich die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht anzunehmen.

5. Der Irak dürfte nach summarischer Prüfung auch für das Jahr 2021 als Krisengebiet einzustufen sein, für das Beweiserleichterungen in Betracht kommen.

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 3; FGO § 69

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2021 vom 26. Februar 2024 wird ab Fälligkeit für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 32.196,00 EUR ausgesetzt.

2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob eine Zahlung in Höhe von 100.000 EUR eine steuerfreie Einnahme ist und ob Zahlungen des Antragstellers zu 1) an seine Mutter im Irak als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller zu 1) bewohnt...

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