rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
mittelbare Grundstücksschenkung. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Schenkungsteuer
Tenor
1. Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 5. Juli 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 1997 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 184.151 DM ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2136/97, ob eine mittelbare Grundstücks Schenkung vorliegt, wenn dem Antragsteller die Rechtsposition der Käuferin aus einem von ihr bereits erfüllten Vertrag auf Erwerb von Wohnungseigentum unentgeltlich übertragen wird.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 29. April 1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt die teilweise Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 5. Juli 1996 in Höhe von 184.151 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Ernstliche Zweifel liegen im allgemeinen vor, wenn nach dem bisher bekanntgewordenen Sachverhalt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unen...