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FG München Beschluss vom 21.01.2004 - 7 V 4930/03 (veröffentlicht am 25.02.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtung trotz mehrjähriger Garantiefrist. Gewerbesteuermessbetrag 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Pauschalrückstellung für Garantieverpflichtungen fehlt es an einem konkreten Bezug zu einer einzelnen Garantieverpflichtung, für die eine Laufzeit bestimmt werden könnte. Pauschalrückstellungen haben daher keine „Laufzeit”, die sich nur aus der Laufzeit der ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten ableiten ließe.

2. Da es für das Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG entscheidend auf die Laufzeit der jeweiligen Verbindlichkeit ankommt, fehlt einer Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen die gesetzliche Grundlage.

 

Normenkette

EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst.e, Nr. 3 S. 2

 

Tenor

1. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid wird in Höhe eines Betrags von 1.225 DM (626,33 EUR) von der Vollziehung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die von der Antragstellerin gebildete Rückstellung für Gewähreistungsverpflichtungen abzuzinsen ist.

Wegen des Sachverhalts sowie der von den Beteiligten gestellten Anträge wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i.S. des § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwendenden Fassung gilt für Rückstellungen für (unverzinsliche) Verpflichtungen ein Abzinsungsgebot. Dies entspricht der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für Verbindlichkeiten getroffenen Regelung. Dabei ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG eine Ausnahme vom Abzinsungsgebot für solche Verbindlichkeiten vorgesehen, „deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt”. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe e Satz 2 EStG ist diese Regelung für Rückstellungen „entsprechend anzuwenden”. Insoweit geht das Gesetz davon aus, dass sich – ebenso wie unmittelbar für Verbindlichkeiten – eine Laufzeit auch für die einer Rückstellung zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und damit für die Rückstellung selbst bestimmen lässt.

Bei unbestimmten Verbindlichkeiten wegen noch zu erbringender Garantieleistungen trifft dies dann zu, wenn eine Einzelrückstellung gebildet worden ist. In einem solchen Fall ist die Verbindlichkeit (etwa wegen bereits erhobener Mängelrügen) bereits so weitgehend konkretisiert, dass für sie – und damit auch für die Rückstellung selbst – eine Laufzeit bestimmt werden kann.

Anders verhält es sich aber bei der von der Antragstellerin gebildeten Pauschalrückstellung. Diese knüpft nicht an eine bereits hinreichend konkretisierte einzelne Verbindlichkeit an. Vielmehr beinhaltet sie eine Schätzung, die die Umsätze und die Garantieleistungen im Garantiezeitraum für eine Reihe von Jahren zusammenfasst und daraus einen Durchschnitt bildet. Danach gibt die Pauschalrückstellung den geschätzten Betrag wieder, in dessen Höhe die ausgeführten Umsätze voraussichtlich mit Kosten für Garantieleistungen belastet sein werden (zur Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 6. Mai 2003 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 1313). Ihrem Wesen nach fehlt es bei der Pauschalrückstellung an einem Bezug zu einer einzelnen Garantieverpflichtung, für die eine Laufzeit bestimmt werden könnte. Vielmehr werden Gewährleistungsrisiken für potentielle Verbindlichkeiten erfasst, für die weder die Höhe, noch – wie die Rechtsprechung ausdrücklich ausgesprochen hat – „der Zeitpunkt des Eintritts angegeben werden kann” (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 1999 Rs C-275/97 Höchstrichterliche Finanzrechtssprechung 1999, 1032). Pauschalrückstellungen haben daher keine „Laufzeit”, die sich nur aus der Laufzeit der ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten ableiten Hesse. Dem entspricht es, dass erbrachte Garantieleistungen nicht mit der Pauschalrückstellung verrechnet werden, sondern als Aufwand zu verbuchen sind (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 39/80, BStBl II 1983, 104). Für die Pauschalrückstellung ist die Laufzeit der einzelnen Garantieverpflichtungen ohne Bedeutung; sie leitet sich allein aus den in der Vergangenheit ausgeführten Umsätzen ab.

Für das Abzinsungsgebot kommt es nach dem Gesetz entscheidend auf die Laufzeit der jeweiligen Verbindlichkeit an. Die Zinsersparnis soll dann nicht zu berücksichtigen sein, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit weniger als 12 Monate beträgt. Dabei wird nach der gesetzgeberischen Konzeption die Möglichkeit der Feststellung der Laufzeit für die betreffende Verbindlichkeit bzw. Rückstellung vorausgesetzt. Fehlt es – wie im Fall von Pauschalrückstellungen – an dieser Möglichkeit, entfällt zugleich die ge...

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