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FG München Beschluss vom 20.06.2007 - 9 K 4418/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsberichtigung. Begriff der offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht möglich, wenn im angefochtenen Einkommensteuerzusammenveranlagungsbescheid, in dem die Gewinnerzielungsabsicht des Ehemannes aus einer selbständigen Tätigkeit streitig war, das Finanzamt versehentlich die Gewinne der Ehefrau aus selbständiger Arbeit außer Ansatz gelassen hat und das Finanzgericht im Urteil diesen Fehler nicht korrigiert hat. Auch fehlt es an einer offenbaren Unrichtigkeit, wenn das Finanzgericht bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Urteil übersehen hat, dass sich als Folge der Anerkennung eines Verlustes der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG vermindert.

 

Normenkette

FGO § 107 Abs. 1; EStG § 24a

 

Tenor

Der Antrag auf Urteilsberichtigung (§ 107 FGO) wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Klage richtete sich gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Verluste aus einer journalistischen und publizistischen Tätigkeit des Klägers. Das beklagte Finanzamt hat die als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelten Verluste für die Jahre 1988 und 1991 bis 1993 zunächst vorläufig nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 AO hinsichtlich der Frage der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 1995 wurden die Verluste des Klägers von vornherein nicht berücksichtigt. Außerdem änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1998 und 1991 bis 1993 nach § 165 Abs. 2 AO und setzte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0 DM an, da nach Auffassung des Finanzamts die Gewinnerzielungsabsicht des Kläger fehle. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage gegen die Einkommensteuerbesche...

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    Finanzgerichtsordnung / § 107 [Urteilsberichtigung]

      (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.  (2) 1Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und ...

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