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FG München Beschluss vom 15.05.2000 - 3 V 560/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sale and lease back: Rückabwicklung einer Lieferung oder zweite Lieferung?

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es sich beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer im Rahmen eines sale and lease back-Vertragsverhältnisses um eine zweite Lieferung handelt.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die ertragsteuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an den Leasingnehmer im Rahmen eines sog. Sale-and-lease-back-Vertrages umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer zur Folge hat.

Mit Vertrag vom 23. Dezember 1992 kaufte die Antragstellerin (AStin) von der Firma ... (= AG) eine Luftzerlegungsanlage. Diese Anlage wurde mit Mietvertrag vom selben Tage von der AStin an die AG zurückvermietet. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 bestätigte die AStin, daß die AG im Verwertungsfalle an den Mehrerlösen über 100.000 DM hinaus zu 95 % beteiligt werden soll. Mit Vereinbarung vom 29. Dezember 1995 wurde der Mietvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet.

Aufgrund der Klausel, daß für den Fall des Verkaufs 90 v. H. des über 100.000 DM hinausgehenden Mehrerlöses dem Leasingsnehmer und nur 5 v. H. dem Leasinggeber zustehen sollen, kam das Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, daß der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen sei (vgl. Prüfungsfeststellungen vom 27. März 1997).

In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht wertete das Finanzamt diese Prüfungsfeststellung mit Umsatzsteuerbescheid vom 16. Mai bzw. 23. Juni 1997 aus. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (s. Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998). Mit Verwaltungsakt vom ...

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