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FG München Beschluss vom 11.08.2015 - 7 K 928/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit die Kläger eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung rügen, können sie im Rahmen eines Tatbestandsberichtigungsantrags nicht gehört werden.

 

Normenkette

FGO § 108 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger haben mit Schriftsätzen jeweils vom 29. Juli 2015 beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 29. Juni 2015 gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf die noch einzulegende Revision beim Bundesfinanzhof in mehreren Punkten zu ergänzen und zu berichtigen.

Insbesondere fehlten Ausführungen zum Umfang der von den Klägern in den Jahren 2007 und 2008 ausgeführten Options- und Fremdwährungsgeschäften sowie der gewinnbringenden Anlage von Bareinlagen. Auch die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der drei Kläger am 28. Oktober 2008 und die berufliche Erfahrung der drei Kläger insbesondere im Edelmetallhandel seien nicht festgestellt worden.

Im Übrigen entspreche die auf Seite 14 des Urteils enthaltene Feststellung, dass alle Transaktionen der Kläger auf dem Handelsplatz bzw. der Handelsplattform der Bank ausgeführt worden seien, nicht dem Vortrag der Parteien. Es sei zwar richtig, dass alle Goldhandelsgeschäfte über die Bank gelaufen seien, es sei jedoch nicht festgestellt worden, ob die Bank insbesondere bei den physischen Goldbeständen ausschließlich eigene Bestände verkauft oder für den Eigenbestand gekauft habe oder lediglich als Agent für dritte Gold(ver)käufer aufgetreten sei. Außerdem sei die Feststellung, dass die Kläger telefonisch „An- und Verkaufsaufträge” gegeben hätten, unrichtig. Vielmehr sei in der Klagebegründung vorgetragen worden, dass jeder Order teils langwierige...

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      (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.  (2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2Der Beschluss ...

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