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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.01.1997 - 1 K 116/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe eine im Veranlagungszeitraum 1994 geleistete Rentennachzahlung für vorangegangene Jahre steuerlich zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verkaufsberater, die … geborene Klägerin bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Nachdem die Klägerin bis zum … DM … Arbeitslosengeld bezogen hatte, erhielt sie von der AOK … für den Zeitraum vom … bis … ein Krankengeld i.H. von insgesamt … DM. Für die Zeit vom … bis … wurden … DM Krankengeld an die Klägerin gezahlt. Der Beklagte berücksichtigte bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1992 vom … einen Betrag von … DM als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom … unterwarf er … DM dem Progressionsvorbehalt.

Mit dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom … wurde der Klägerin rückwirkend vom … eine Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersgrenze) gezahlt. Für die Zeit vom … bis … zahlte die BfA … DM nach. Mit dem Schreiben vom … teilte die BfA der Klägerin mit, daß von dem zunächst einbehaltenen Nachzahlungsbetrag … DM zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs an die AOK überwiesen worden seien und der verbliebene Rentennachzahlungsbetrag von … DM auf ihr Konto überwiesen werde. Die Erstattung bezog sich auf die Zeit vom … und verteilte sich i. H. von … DM auf 1993 und von … DM auf 1992.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1994 erklärten die Kläger bei den sonstigen Einkünften für die Klägerin einen Rentenbetrag ohne die im Jahre 1994 zugeflossene Nachzahlung für frühere Jahre von … DM und Nachzahlungen für frühere Jahre von … DM. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte die Klägerin einen negativen Betrag von … DM bei anderen Lohnersatzleistungen.

In seinem Einkommensteuerbescheid vom … berücksichtigte der Beklagte die 1994 bezogene Rente von … DM und unterwarf sie mit einem Ertragsanteil von … v.H. mit … DM der Einkommensteuer. Die Nachzahlung für frühere Jahre von … DM wurde mit einem Ertragsanteil von … DM angesetzt. Den als andere Lohnersatzleistungen geltend gemachten negativen Betrag berücksichtigte er nicht. Statt dessen änderte er den Bescheid für 1992 durch den Bescheid vom … in dem er das Krankengeld nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterwarf. Entsprechend verfuhr der Beklagte durch Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 in seinem Bescheid vom ….

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 erhoben die Kläger am … Einspruch. Da der Abfluß des Erstattungsbetrages 1994 erfolgt sei, begehrten sie, diesen Vorgang durch einen negativen Progressionsvorbehalt 1994 zu berücksichtigen.

Unter Hinweis auf die Regelung in Abschnitt 91 Abs. 5 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien 1993 (LStR 1993) kündigte der Beklagte am … an, daß er die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 erneut ändern werde. Das bisher gezahlte Krankengeld sei als Rentenzahlung anzusehen. Diese sei nicht in 1994 mit dem Ertragsanteil von … anzusetzen, sondern als Leibrente mit dem entsprechenden Ertragsanteil im jeweiligen Veranlagungszeitraum des Bezuges zu erfassen. Daraufhin änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für 1992 mit Bescheid vom … unter Ansatz eines Bruttorentenbetrages von … DM sowie eines Ertragsanteils von … DM. Die Einkommensteuerfestsetzung für 1993 änderte er mit seinem Bescheid vom … indem … DM als Bruttobetrag Leibrente und ein Ertragsanteil von … DM berücksichtigt wurden. Die Beitragsanteile zur Krankenversicherung wurden im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge in beiden Jahren als Sonderausgaben anerkannt. Den Einkommensteuerbescheid für 1994 änderte der Beklagte dahingehend, daß er die Rentenzahlung für frühere Jahre mit … DM und … DM Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben in Ansatz brachte. Daraufhin teilten die Kläger mit, daß sie die Verwaltungsanweisung zur Umdeutung von Lohnersatzleistungen wegen rückwirkender Zuerkennung von Rentenzahlungen in steuerpflichtige Einkünfte für unvereinbar mit den Grundsätzen der Einkommensbesteuerung hielten. Das Zu- und Abflußprinzip des § 11 EStG werde eindeutig mißbräuchlich ausgelegt. Diese Umdeutung einer in 1994 erfolgten Rentennachzahlung als steuerpflichtige Einkünfte und ihre Verlagerung in andere Veranlagungszeiträume entspreche eindeutig nicht den Handhabungen in allen anderen Einkunftsarten und widerspreche der Systematik des Einkommensteuerrechts. Der Anspruch auf Rentenzahlung entstehe durch den Rentenbescheid. Das Urteil des BFH vom 12. Oktober 1995 (Az.: I R 153/94, BStBl. II 1996, 201) verdeutliche, daß steuerfreie Lohnersatzleistungen nach dem Zu- ...

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