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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 25.05.2011 - 3 K 254/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Appartementhaus und Hotel können Teilbetriebe sein, auch wenn nicht alle Abgrenzungsmerkmale zwischen Teilbetrieb und unselbständigen Teil eines Gesamtbetriebes vorliegen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Teilbetriebseigenschaft setzt nur eine gewisse Selbstständigkeit voraus. Eine völlig selbstständige Organisation würde z. B. schon einen eigenständigen Gesamtbetrieb kennzeichnen. Auch ist – jedenfalls in einem überschaubaren Dienstleistungsbetrieb – eine getrennte Buchführung mit getrennter Gewinnermittlung nicht unabdingbare Voraussetzung.

2. Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens dann, wenn von ihm seiner Struktur nach eigenständige betriebliche Tätigkeiten ausgeübt werden können.

3. Ein Steuerpflichtiger, der ein Hotel betreibt und außerdem in einem Appartementhaus Ferienwohnungen vermietet, erfüllt mit der Vermietungstätigkeit die Voraussetzungen eines Teilbetriebs auch dann, wenn die Betreuung der Gäste des Appartementhauses – soweit Buchungsanfragen, Schlüsselübergabe, Rechnungserstellung, Reinigung der Wäsche betroffen waren – durch Mitarbeiter des Hotels erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen X R 33/11)

BFH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen X R 33/11)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid über Einkommensteuer für 2007 vom 13. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. Juli 2010 ist der Gewinn aus der Veräußerung des Hotels „G.” nicht als laufender Gewinn, sondern als Gewinn aus einer Teilbetriebsveräußerung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 6.847,00 EUR.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem im Streifjahr von der Klägerin veräußerten bebauten Grundstück um einen sogenannten Teilbetrieb i.S.d. § 16 Einkommensteuergesetz – EStG –) handelt.

Die Klägerin betrieb an der Anschrift D n W Nr. 7, 1 T das Hotel „G.”. In der beim Amt M.-G. am 01. Juni 1999 abgegebenen Gewerbe-Anmeldung wurde als Betriebsbeginn der 28. Mai 1999 angegeben. Als angemeldete Tätigkeit wurde durch die Klägerin angegeben „Betreiben einer Pension (ca. 48 Betten) mit Schank- und Speisewirtschaft”.

Darüber hinaus war die Klägerin Eigentümerin des bebauten Grundstückes in 1 T, H 17, welches sie im Jahre 2004 erworben und im Jahre 2010 veräußert hat. Auf dem Grundstück befindet sich das Appartementhaus „H”, in welchem sich 8 Ferienwohnungen befanden.

Die Klägerin hat in dem „Fragebogen für Gewerbeanmeldung” den sie im Jahre 2005 beim Beklagten zur Anmeldung ihres Appartementhauses abgab, angegeben 8 Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Die Klägerin schloss in den Jahren 2006 und 2007 jeweils einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger ab. Nach dem Wortlaut des Vertrages war Beginn der Beschäftigung jeweils der 01. April des Jahres, der Kläger wurde als Aushilfe beschäftigt wurde. Als Arbeitgeber trat auf: „Hotel G. E. – M P”.

Die Klägerin schloss mit Frau A M (Tochter) in den Jahren 2003, 2006 und 2007 jeweils einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeiten als Bürokauffrau ab. Als Arbeitsort wurde angegeben: Hotel „G”. Als Arbeitsgeber trat auf: „G”, Pension & Gaststätte, Inhaber E.-M. P.”.

Die Klägerin und Herr L. M. schlossen in den Jahren 2006 und 2007 jeweils einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit von Herrn M als Koch ab. Als Arbeitsort wurde angegeben: Hotel „G”. Unterzeichnet wurde der Arbeitsvertrag von Frau P., angegeben „G., Pension & Gaststätte, Inhaber E-M. P.”.

Die Klägerin und Herr M M schlossen in den Jahren 1998 und 2000 einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit von Herrn M als Hausmeister und Kellner ab. Als Arbeitsort wurde angegeben: „G.” in T.. Der Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen zwischen „G. Pension & Gaststätte, Inhaber E.-M. P.” und Herrn M.

Die beiden betroffenen Gebäude des Einzelunternehmens der Klägerin liegen ca. 300 m auseinander auf unterschiedlichen Straßenseiten und haben jeweils eigene Anschlüsse an die öffentlichen Versorgungsleitungen sowie Parkplätze.

Die Buchführung wurde für beide Objekte gemeinschaftlich geführt. Die Klägerin ermittelte im Streitjahr 2007 ihren Gewinn gem. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG. Der Bilanz für das Jahr 2007 waren mehrere Anlagekonten beigefügt, die jedoch nicht den einzelnen Gebäuden zugeordnet waren. Auch wurde keine getrennte Gewinnermittlung für beide Gebäude geführt. Nach dem Wortlaut der Bescheinigung der ehemaligen steuerlichen Beraterin vom 27. März 2008 für den Jahresabschluss der Klägerin für das Streitjahr, hat die steuerliche Beraterin den Jahresabschluss erstellt. Als Auftraggeberin ist genannt: E. M. P., Hotel.

Die Reinigung der Wäsche aus beiden Objekten wurde von der Klägerin persönlich in der, auf dem Grundstü...

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