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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 14.10.2004 - 1 K 640/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten, der bei einem Verein arbeitet, der die Durchführung eines Rettungsdienstes in einer großen Gebietskörperschaft garantiert. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein bei einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes angestellter Rettungsassistent, der an mehreren selbständigen Rettungsstationen seines Arbeitgebers eingesetzt wird und sich dem ständigen Wechsel des Einsatzortes nicht entziehen kann, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Ihm stehen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dies im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, S. 3, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen VI R 93/04)

BFH (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen VI R 93/04)

 

Tenor

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2002 werden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 3.064,29 DM berücksichtigt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Rettungsassistent Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit geltend machen kann.

Das Deutsche Rote Kreuz und der Kläger schlossen am 15. Juli 1974 einen Arbeitsvertrag wonach der Kläger als Krankentransporteur beschäftigt wu...

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