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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 11.11.2020 - 3 K 369/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verstoß des festgestellten Grundstückswerts gegen das Übermaßverbot bei Überschreitung des nachgewiesenen gemeinen Werts um 21,7 %

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert nach § 9 Abs. 2 BewG als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.

2. Das Übermaßverbot ist nur verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem über das normale Maß hinausgehen. Dies erfordert den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes, der den festgestellten Grundstückswert so erheblich unterschreitet, dass sich der festgestellte Grundstückswert als extrem über das normale Maß hinausgehend erweist. Dies wurde im Streitfall bei einer Überschreitung des gemeinen Werts um 21,7 % verneint.

 

Normenkette

BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 158 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, §§ 162, 166, 9 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2022; Aktenzeichen II R 39/20)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.256,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die am 18. September 2015 verstorbene Erblasserin, Frau A, war u. a. Eigentümerin der im Grundbuch von B, Gemarkung C, verzeichneten Grundstücke … Diese wurden teilweise als Ackerland genutzt. Das Flurstück … ist mit Ruinen, die Flurstücke … sind mit Schuppen bzw. Ställen und die Flurstücke … sind mit Einfamilienhäusern bebaut.

Der Kläger ist der Alleinerbe der Erblasserin (Erbschein des AG D vom 17. November 2015 Az.: …). Mit Kaufvertrag vom 17. Februar 2016 (UR-...

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