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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 06.04.2016 - 3 K 44/14 (veröffentlicht am 28.05.2016)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfallen der Einkunftserzielungsabsicht für eine früher vermietete, jetzt schon länger als sechs Jahre leerstehende, nach objektiven Maßstäben nicht mehr vermietbare Wohnung wegen Ungewissheit der Realisierung der für eine Weitervermietung erforderlichen Sanierung der gesamten Wohnanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bilden die Mitglieder einer sanierungsbedürftigen Wohnungsanlage eine Wohnungseigentümergemeinschaft, konnte der Steuerpflichtige die von ihm erworbene Wohnung zunächst noch mehrere Jahre vermieten, sind jedoch die anschließend eingeleiteten Sanierungsarbeiten an der völlig heruntergekommenen Wohnanlage wegen teilweiser Unterschlagung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Sanierungsumlagen abgebrochen worden, steht die objektiv nicht mehr für eine Vermietung betriebsbereite und deswegen nicht mehr vermietbare Wohnung des Klägers deswegen schon mehr als fünf Jahre leer, ist u. a. aufgrund der fehlenden, für eine Gesamtsanierung erforderlichen Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht absehbar, ob und wann je die für die Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung des Steuerpflichtigen erforderliche Gesamtsanierung der Wohnanlage zum Abschluss gebracht werden kann, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA ab dem Zeitpunkt, zu dem die objektiv nicht mehr vermietbare Wohnung des Klägers schon mehr als sechs Jahre leer stand, von einem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht ausgeht.

2. Soweit der BFH mit Urteil v. 16.9.2015 (IX R 40/14, BStBl II 2016 S. 78) entschieden hat, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstückes dienen und mithin durch diese Einkunftsart veranlasst sind, auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können, ist diese Rechtsprechung nicht auf den Fall übertragbar, dass die Einkunftserzielungsabsicht für eine schon lange leerstehende, zur Vermietung bestimmte Wohnung ab einem bestimmten Zeitpunkt entfällt.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.01.2017; Aktenzeichen IX R 17/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.090,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999 leerstehende Eigentumswohnung in A hat.

Der Kläger hat am 24. Juni 1993 (Urkundenrolle für 1993 Nummer 1277 des Notars …) eine Eigentumswohnung in der Wohnungsanlage „…” erworben. Der gesamte Kaufpreis in Höhe von 184.668,00 DM war an die Commerzbank Aktiengesellschaft als Treuhänder zu zahlen. Die Übergabe erfolgte am 01. August 1993. Der Veräußerer garantierte drei Jahre lang eine monatliche Kaltmiete von 8,50 DM/qm.

Die Wohnung hat eine Größe von ca. 84 qm und besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, Küche, Bad, Flur und Balkon.

Die Wohnung befindet sich innerhalb einer Wohnungsanlage in der Straße … in A. Die Wohnungsanlage besteht aus zwei Blöcken mit jeweils drei versetzt zueinanderstehenden Mehrfamilienhäusern, in denen sich jeweils sechs Wohnungen befinden. Die Blöcke stehen sich durch die Straße getrennt gegenüber. Die Wohnanlage wurde 1976 erbaut. Die Eigentümer der südöstlich gelegenen Wohnungsanlage „…” und die Eigentümer der nordwestlich gelegenen Wohnungsanlage bilden jeweils eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft „…”.

Die Wohnung des Klägers befindet sich im mittleren Bauteil dieses Blockes und steht seit Juli 1999 leer.

Aufgrund eines Amtshilfeersuchens des Beklagten an die Finanzverwaltung des Landes … hatten Mitarbeiter des Finanzamtes A die Wohnanlage am 05. Juli 2011 besichtigt. Dabei stellten sie fest, dass sich das Gebäude „… in einem völlig desolaten Zustand befindet. Von den insgesamt sechs Wohnungen ist nur noch eine bewohnt …, und zwar die Wohnung im Erdgeschoss links.” Die anderen unbewohnten Wohnungen seien Baustellen bzw. Bauruinen, die weder bewohnt, noch in nächster Zeit vermietet werden können.

In dem Ermittlungsbericht vom 07. Juli 2011 wurde zudem mitgeteilt, dass alle baugleichen Wohnobjekte „…” leer stehen und unbewohnt sind.

Aus einer dem Bericht beigefügten „Hausauskunft der VG. A” ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Auszuges der letzten Mieterin des Klägers bereits drei andere Wohnungen unbewohnt waren. Eine weitere Wohnung wird seit dem 01. Mai 2002 nicht mehr bewohnt. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung war in der gesamten Anlage nur noch eine Wohnung bewohnt (vgl. Aufstellung der Finanzverwaltung … vom 07. Juli 2011).

Aus den dem E...

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