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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 03.05.2006 - 3 K 293/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer. Kaufvertrag unter auflösender Bedingung. Eintritt der Bedingung kein rückwirkendes Ereignis. sinngemäße Anwendung von § 16 Abs. 1 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bedingung für die Anwendung von § 16 GrEStG ist ein wirksamer Erwerbsvorgang.

2. Wurde ein Grundstückskaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so ist der Eintritt der Bedingung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Vielmehr ist im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung § 16 Abs. 1 GrEStG sinngemäß anzuwenden, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen Anwendungsfall der Nr. 1 oder der Nr. 2 handelt.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nrn. 1-2; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen II R 48/06)

BFH (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen II R 48/06)

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. April 2004 abweichend vondem Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. September 2000 die Grunderwerbsteuer auf … festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt …

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides des Beklagten gem. § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Am 28. August 2000 schloss die E. AG mit der Klägerin einen Grundstückskaufvertrag (Ur.Nr. … 2000 des Notars … ). In der Präambel des Vertrages wird unter Nr. 1 die Ver...

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    Grunderwerbsteuergesetz / § 16 [Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung]
    Grunderwerbsteuergesetz / § 16 [Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung]

      (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,   1. wenn die Rückgängigmachung ...

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