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FG Köln Urteil vom 30.11.2023 - 7 K 522/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags nach Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 7/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Betriebsveräußerung bzw. einem veräußerungs- oder tauschähnlichen Vorgang in Form einer Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG scheidet – anders als bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils mit Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 3 EStG – die Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags aufgrund des Rechtsträgerwechsels aus.

2. Durch die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG als veräußerungsähnlichen Vorgang ändert sich ebenso wie bei einer Veräußerung der Rechtsträger des Betriebs, auch wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzt. Die übernehmende Gesellschaft tritt nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag ein, da dieser – anders als steuerfreien Rücklagen – lediglich einen außerbilanziellen Abzugsposten zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns darstellt.

3. Ein ursprünglich rechtmäßig gebildeter Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in einem Einzelunternehmen ist rückgängig zu machen, wenn bei einer (rückwirkenden) Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG die Investitionen letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Die Anschaffungen der begünstigten Wirtschaftsgüter durch die übernehmende Kapitalgesellschaft genügen nicht, um die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG für eine Hinzurechnung zu erfüllen, auch wenn die Anschaffungen zwar noch vor Gründung der Gesellschaft, aber nach dem rückwirkend festgelegten steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgten.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; UmwStG 2006 § 20 Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 6; EStG § 7g Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen X R 7/24)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren 2016 und 2017 ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) rückgängig zu machen ist.

Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater und betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen zunächst in K und seit März 2017 in T. Hieraus erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wurde zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandvergleich. Sein Betriebsvermögen überstieg in den Streitjahren … EUR nicht.

Zum …2016 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. … IN … des Amtsgerichts T) und mit der Eröffnung der Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter freigegeben. Das Insolvenzverfahren wurde am …2020 durch Beschluss gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben.

Mit Datum vom 27.02.2018 übermittelte der Kläger dem Beklagten seine Einkommensteuerklärung für 2016, mit der er einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von … EUR geltend machte. Mit der am 09.05.2018 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2017 beantragte er einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von … EUR.

Daraufhin setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2016 mit Bescheid vom 11.04.2018 und mit Bescheid vom 10.04.2018 den Gewerbesteuermessbetrag 2016 erklärungsgemäß unter Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags fest. Mit Datum vom 25.06.2018 setzte der Beklagte sodann die Einkommensteuer 2017 ebenfalls erklärungsgemäß fest, wobei der Einkommensteuerbescheid für 2017 nur insolvenzfreies Vermögen des Klägers betraf. Zudem erließ er mit Datum vom 25.06.2018 einen Gewerbesteuermessbescheid für 2017 und einen Bescheid über die Gewerbesteuerzerlegung aufgrund der im März 2017 erfolgten Betriebsverlegung von K nach T.

Mit notariellem Vertrag vom …2018 vor dem Notar N in T (UR-Nr. 1…) gründete der Kläger die R GmbH, deren wesentlicher Zweck ebenfalls auf dem Gebiet der Unternehmensberatung liegt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Kläger. Mit weiterem notariellen Vertrag vom …2019 vor dem Notar N in T (UR-Nr. 2…) brachte der Kläger sein Einzelunternehmen rückwirkend zum …2018 gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 02.06.2021 – UmwStG 2006 – in die R GmbH ein und stellte den Antrag nach § 20 Abs. 5 UmwStG 2006 beim Beklagten.

Bis zum Einbringungszeitpunkt waren … EUR der im Einzelunternehmen berücksichtigten Investitionsabzugsbeträge hinzugerechnet worden.

Nach dem Einbringungszeitpunkt tätigte die R GmbH in den Jahren 2018 bis 2021 die unten aufgeführten Investitionen (s. Bl. 117, 180ff. d. elektronischen Gerichtsakte), für die die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG und die 40 %ige Kürzung der Anschaffungskosten vorgenommen wurde. Die R GmbH nahm zudem – neben der regulären Absetzung für Abnutzung – die Sonderabschreibung nach § 7g Abs....

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