Leitsatz (redaktionell)
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie traten am 20.12.1983 einer Bauherrengemeinschaft bei, die in 1, Eigentumswohnungen errichtete. Treuhänder der Bauherrengemeinschaft war die W. mbH, deren Geschäftsführer der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Kläger (Bev.) ist. Das Objekt wurde am 14.12.1984 bezugsfertig.
Bei einer von der … (Groß-Bp.) durchgeführten Betriebsprüfung wurde bekannt, daß anläßlich des Beitritts der Kl. zu einer weiteren Bauherrengemeinschaft (2) der Bev. zusammen mit Herrn E. am 17.12.1984 vor dem Notar … ein bis zum 31.12.1989 befristetes Kaufangebot zugunsten der Kl. hatte beurkunden lassen. Darin verpflichteten sie sich, je zur Hälfte die den Kl. gehörende Eigentumswohnung … im Gebäude 1 … nach Ablauf der 5-jährigen Mietzeit zu den beurkundeten Einstandskosten zu kaufen, falls die Kl. dies wünschten.
Die Groß-Bp. zog daraus den Schluß, daß die Kl. vom 17.12.1984 an nicht mehr die Absicht gehabt hätten, aus der Eigentumswohnung langfristig Überschüsse zu erzielen. Es sei davon auszugehen, daß das notarielle Kaufangebot auf Verlangen der Kl. abgegeben worden sei, da es – als Plazierungshilfe im Sinne einer zusätzlichen Absicherung und Risikominderung – in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beitritt der Kl. zu einer weiteren Bauherrengemeinschaft beurkundet worden sei. Ein solches Rückkaufangebot...