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FG Köln Urteil vom 30.09.1997 - 8 K 2927/97

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.1998; Aktenzeichen VII R 154/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine aus Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaft in Steuersachen geschäftsmäßig Hilfe leisten darf, ohne als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt zu sein.

Die Steuerberater und Wirtschaftschaftsprüfer … haben durch Vertrag vom … eine Partnerschaft, die Klägerin, gegründet, deren Gegenstand die Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung ist. Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages kann Partner nur werden, wer gleichzeitig Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist. Gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrages scheidet ein Partner, der die Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater verliert, aus der Partnerschaft aus. Die Partnerschaft ist mit der Bezeichnung „…” am … in das Partnerschaftsregister eingetragen worden.

Mit Brief vom ….1997 bestellte sich die Klägerin als Bevollmächtigte der Eheleute … in einem von diesen beim Beklagten geführten Einspruchsverfahren. Dieser wies die Klägerin durch Verfügung vom …1997 gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurück. Denn eine Partnerschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen sei, dürfe nicht nach § 3 StBerG in Steuersachen geschäftsmäßig Hilfe leisten.

Dagegen ist am ….97 Sprungklage erhoben worden, die dem Beklagten am … 97 zugestellt worden ist und der dieser am …97 zugestimmt hat. Die Klägerin ist der Ansicht, sie dürfe durch ihre zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen zugelassenen Geschäftsführer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt zu sein. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine Partnerschaft insoweit schlechter als eine Sozietät behandelt werde. Beide seien Personengesellschaften. Der wesentliche Unterschied bestehe in der R...

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