rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Befristung für die Ausübung des Wahlrechts auf Verzicht des Verlustrücktrags
Leitsatz (redaktionell)
Das Wahl- bzw. Antragsrecht, von einem Verlustrücktrag ganz oder teilweise abzusehen, kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden. Die einmal getroffene Wahl kann nachträglich wieder geändert werden.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 1 S. 7
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, unter welchen – zeitlichen und verfahrensmäßigen – Voraussetzungen das Wahlrecht bezüglich des körperschaftsteuerlichen Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG in der für Verluste des Jahres 1997 geltenden Fassung des Standortsicherungsgesetzes vom 13.9.1993 (BStBl I 1993, 774) – a.F. – in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG ausgeübt werden kann.
Mit Bescheid vom 5.1.1999 wurde die Klägerin endgültig zur Körperschaftsteuer 1995 veranlagt. In dem Bescheid wurde nach einer Außenprüfung bei der Klägerin die ursprüngliche, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung vom 9.12. 1996 geändert. Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Klägerin wurden u. a. verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 105.000 DM festgestellt. Diese führten im wesentlichen dazu, daß die Körperschaftsteuer gegenüber der ursprünglichen Festsetzung in Höhe von 17.485 DM um 94.011 DM auf 111.496 DM erhöht wurde. Die Steuererhöhung ergab sich zum einen aus dem höheren zu versteuernden Einkommen und zum anderen daraus, daß die gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG durchzuführende Herstellung der Ausschüttungsbelastung neben einer Minderung der Körperschaftsteuer um 46.929 DM eine Steuererhöhung um 52.781 DM zur Folge hatte.
Am 13.4.1999 ging beim Beklagten die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin für 1997 ein, die...