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FG Köln Urteil vom 29.10.2015 - 15 K 1581/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Arbeitslohn zu nicht steuerbarem Schadenersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Zahlung, die aus Sicht des Arbeitgebers wegen eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen der Erhöhung der Einkommensteuer aufgrund nicht ordnungsgemäßen Führens eines Fahrtenbuchs erfolgt, wird nicht "für" für die Arbeitsleistung erbracht und ist damit nicht einkommensteuerpflichtig.

2) Die Übernahme von Reparaturkosten für den aufgrund fehlerhafter Betankung entstandenen Schaden am Dienstwagen sowie die Übernahme von Kosten für einen Fernseher führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

3) Ein Fahrtenbuch, das zunächst als Loseblattsammlung geführt und anschließend von einer Person übertragen wird, das zudem mehrfach fehlende Kilometer bzw. doppelt erfasste Kilometer aufweist und das keine durchgehenden Angaben zum jeweiligen Reisezweck, den aufgesuchten Geschäftspartnern und zum Reiseziel enthält, ist nicht ordnungsgemäß.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen VI R 34/16)

 

Tatbestand

Der Kläger war bis September 2010 Beschäftigter der R und erzielte aus dieser Tätigkeit in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger schaffte im Jahr 2008 zur Nutzung in seinen privaten Wohnräumen ein Fernsehgerät an. Die Arbeitgeberin zahlte (hierfür) im Jahr 2008 einen Betrag i.H.v. 3.100 € an den Kläger.

Dem Kläger stand seit mindestens 2002 ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Die Vereinbarung über die Gestellung des Dienstwagens verweist auf die Richtlinien über die Haltung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande NRW (KfzR). Die private Nutzung des Wagens war erlaubt; der Kläger führte das Fahrzeug auch bei beruflichen Fahrten teilweise selbst. Der Fahrer führte das Fahrzeug auch auf Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Über die durchgeführten Fahrten wurden durch den Kläger und seinen Fahrer bis mindestens Februar 2008 Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung geführt. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine Person in ein gebundenes Buch übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aufzeichnungen wird auf die vorgelegten Kopien sowie auf den hierzu geführten Schriftverkehr zwischen Kläger und Mitarbeitern der Personalabteilung der Arbeitgeberin (Ordner …) Bezug genommen.

Der Kläger betankte im Streitjahr seinen Dienstwagen mit falschem Treibstoff (Benzin statt Diesel). Es trat daraufhin ein Motorschaden auf. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 6.156,99 €. Die Aufwendungen für die Reparatur trug die Arbeitgeberin. Eine Rückforderung beim Kläger erfolgte nicht.

Das Finanzgericht Köln gelangte im Jahr 2008 für die Jahre 2002 bis 2005 zu der Auffassung, es sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gegeben (Urteil 15 K 3899/07 vom 21. April 2008). Für den Kläger wurde dementsprechend durch den Beklagten eine höhere Einkommensteuer festgesetzt. Der Kläger meldete diesen Vorgang bei der G Versicherung, der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin. Er war der Auffassung, es sei ein Verschulden der Arbeitgeberin an der Schadensentstehung, der höheren Steuerfestsetzung, gegeben. Denn die Arbeitgeberin sei ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen. Die Arbeitgeberin holte diesbezüglich juristische Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzlei D und des Herrn W ein. Beide gelangten zu der Auffassung, es sei ein zumindest überwiegend Verschulden der R gegeben, so dass eine Zahlung im Vergleichsweg von 50.000 € an den Kläger zweckmäßig sei. Im Rahmen eines Vergleiches zahlte die G Versicherung anschließend 50.000 € an den Kläger.

Für den Veranlagungszeitraum 2007 erließ der Beklagte am 9. Juni 2009 einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung ((AO)). Unter dem 6. Juli 2009 und dem 28. September 2009 ergingen Änderungsbescheide nach § 164 Abs. 2 AO; mit Bescheid vom 28. September 2009 erfolgte ferner die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Für den Veranlagungszeitraum 2008 erließ der Beklagte am 28. Januar 2010 einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Arbeitgeberin im Jahr 2010 gelangte das Finanzamt K zu der Auffassung, es sei ein höherer Arbeitslohn des Klägers anzunehmen als bisher der Besteuerung unterworfen wurde. Dies ergab sich nach Auffassung des Prüfers aus folgenden Umständen:

1. Die Zahlung i.H.v. 3.100 € im Jahr 2008 sei Arbeitslohn. Die Anschaffung des Fernsehgeräts sei aus privaten Gründen erfolgt.

2. Ein weiterer Betrag von 50.000,– € sei ebenfalls als Einnahmen zu erfassen. Der Kläger habe entgegen den Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstfahrzeugen im Lande NRW keine täglichen Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen und auch nicht durch seine Unterschrift als teilnehmende Person die Eintragungen des Fahrers bestätigt. Der Kläger habe als Beschäftigte...

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