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FG Köln Urteil vom 29.04.2015 - 13 K 3145/08, 13 K 1836/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille, abweichende Steuerfestsetzung wegen Übergangsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Dividendenforderung kann vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses grundsätzlich nicht aktiviert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Bilanzstichtag ein Gewinn auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werden kann, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen und diesen Entschluss nicht mehr nachträglich ändern werden.

2) An einem endgültigen und nicht mehr änderbaren Ausschüttungswillen fehlt es bereits, wenn keine diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Im Übrigen setzt der Nachweis eines solchen Ausschüttungswillens nachprüfbare und nach außen in Erscheinung getretene Kriterien voraus; nur konzerninterne Absichtserklärungen und Zusagen sind nicht ausreichend.

3) Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aufgrund der Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 1.11.2000 (BStBl I 2000, 1510) kommt bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; AO § 163 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten stritten ursprünglich in zwei getrennten Verfahren – nach dem Wortlaut der beiden Klageschriften – einerseits über die Rechtmäßigkeit der Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999 sowie über die Rechtmäßigkeit der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – auf den 31. Dezember 1998 und 1999 jeweils in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom … 2008 ...

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