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FG Köln Urteil vom 28.10.2014 - 8 K 731/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender verbindlicher Auskunft gegenüber Organträgerin und Organgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellen sowohl Organträgerin als auch Organgesellschaft einen Antrag auf verbindliche Auskunft über die Frage, ob bei der Einstellung eines Gewinns in eine Gewinnrücklage der Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag der Organschaft als nicht durchgeführt gilt, so kann die Gebühr wegen des einheitlich zu beurteilenden Gesamtsachverhalts nur einmal, nicht zweimal von jeder Gesellschaft erhoben werden.

 

Normenkette

AO § 89 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2016; Aktenzeichen I R 66/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die gegenüber der G GmbH als Organträgerin und inhaltsgleich gegenüber der Klägerin als Organgesellschaft ergangen ist, eine Gebühr sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Organträger festgesetzt hat.

Die G GmbH ist als Organträgerin zu 54,5 v.H. an der Klägerin beteiligt; seit dem 16.12.1992 besteht zwischen den genannten Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag.

Mit Schreiben vom 20.3.2009 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin „namens und im Auftrag” der G GmbH und der Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin einen hohen Investitionsbedarf für den Ausbau des Geländes in P hatte. Um die Investitionen in den Ausbau des Geländes vornehmen zu können, beabsichtigte die Klägerin, den gesamten Jahresüberschuss über mehrere Jahre nicht an die G GmbH abzuführen, sondern in die Gewinnrücklage einzustellen. Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollte abgestimmt werden, ob dadurch ...

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