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FG Köln Urteil vom 28.04.2014 - 10 K 2115/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für Zeiten der Beurlaubung

 

Leitsatz (redaktionell)

Versorgungsbezüge aus dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV), die auf Zeiten ruhegehaltsfähiger Beurlaubung beruhen, sind in vollem Umfang nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG §§ 22, 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2016; Aktenzeichen X R 39/14)

BFH (Urteil vom 23.11.2016; Aktenzeichen X R 39/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Bezüge des Klägers vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe oder als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil (20%) zu versteuern sind.

Der am … Oktober 1942 geborene Kläger war als Beamter für die Deutsche Bundesbahn tätig. Seit dem … Februar 1977 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2005 war er unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt (§ 13 Abs. 1 SUrlV für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst). In dieser Zeit war er bei der A-Versicherung tätig. Ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung wurde anerkannt und das Dienstalter blieb gewahrt. Die Beurlaubung erfolgte jeweils befristet. Ein Widerruf nach Maßgabe des § 15 der Sonderurlaubsverordnung war vorbehalten. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit der Beurlaubung wurde von der Zahlung eines Versorgungzuschlags abhängig gemacht, der sich nach der Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge richtete. Seit November 2005 erhält der Kläger Versorgungsbezüge vom BEV als dem Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn.

Der Kläger machte den gezahlten Versorgungszuschlag jeweils als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 1991 al...

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