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FG Köln Urteil vom 27.11.2012 - 8 K 2837/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch EMA-Online-Anfrage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine EMA-Online-Anfrage zur Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners ist als nach außen wirkender Realakt eine verjährungsunterbrechende Maßnahme i.S. des § 231 Abs. 1 AO.

 

Normenkette

AO §§ 228, 231, 218

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.09.2014; Aktenzeichen VII R 8/13)

BFH (Beschluss vom 17.09.2014; Aktenzeichen VII R 8/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Zahlungsverjährung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zum Kläger entsprechend der Aufstellung in der Verjährungsübersicht zum 31.12.2009 vor Ablauf des 31.12.2009 unterbrochen hat.

Laut Kontoauszug des Beklagten vom 24.05.2011 schuldete der Kläger am 13.05.2011 insgesamt 109.500,88 EUR aus den zwischen den Jahren 1996 bis 1999 fällig gewordenen Steuern, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen zur Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie zur Umsatzsteuer 1992 bis 1999, die Gegenstand der Verjährungsübersicht zum 31.12.2009 gewesen waren.

Da der Kläger die Steuerforderungen bei Fälligkeit nicht beglichen hatte, waren diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erfolgt:

Bei dem zum Fälligkeitszeitpunkt in der A-Straße … in … B mit Wohnsitz gemeldeten Kläger erfolgte am 09.11.2001 ein fruchtloser Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten.

Am 19.11.2002 erfolgte ein erneuter Vollstreckungsversuch. Dem Kläger, der an seinem Wohnsitz nicht angetroffen wurde, wurde im Briefkasten eine Zahlungsaufforderung hinterlassen.

Bei einem weiteren Vollstreckungsversuch am 14.01.2003 wurde der Kläger wiederum nicht in seiner Wohnung angetroffen.

Am 13.02.2003 erfolgte vor Ort eine Anschriftenüberprüfung. Neben dem Namensschild einer Frau C befand sich auf dem Briefkasten ein Aufkleber von eine...

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    1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre .

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