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FG Köln Urteil vom 27.09.2018 - 6 K 814/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

Leitsatz (redaktionell)

Arbeitslohn ist gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Versorgungszusage an einen Pensionsfonds überträgt und der Arbeitnehmer durch die Übertragung einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds erwirbt.

Normenkette

EStG § 11; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2021; Aktenzeichen VI R 45/18)

Tatbestand

Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der A 1 GmbH, welche ihm im Jahr 1993 – seinerzeit noch als A 2 GmbH firmierend – eine Pensionszusage erteilt hatte.

Im April 2010 wurde die A 1 GmbH an die B GmbH veräußert. Gleichzeitig wurde die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer beendet. Anlässlich dieser Veräußerung und der damit verbundenen Beendigung der Geschäftsführerstellung des damals 54-jährigen Klägers wurde die dem Kläger gegenüber eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds, die C Pensionsfonds AG, übertragen.

Als Gegenleistung für die Übertragung trat die A 1 GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung i.H.v. 257.644,– € an den Pensionsfonds ab. Der Kläger zahlte an den Pensionsfonds aus eigenen Mitteln einen Einmalbetrag i.H.v. 167.695,– €, um die Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt seiner Versorgungsberechtigung beitragsfrei zu stellen.

Die A 1 GmbH löste in ihrer Buchführung die für die Pensionsverpflichtung des Klägers gebildete Rückstellung in Höhe von 233.680,– € auf. Demgemäß ergab sich bei ihr ein Aufwand i.H.v. 23.964,– € (Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung 257.644,– € abzüglich Pensionsrückstellung 233.680,– €). Einen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands gemäß § 4e Abs. 3 EStG auf zehn...

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