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FG Köln Urteil vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Besteuerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG besteht kein strukturelles Vollzugsdefizit.

2) Kryptowerte stellen Wirtschaftsgüter dar.

3) Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Monero) sind als private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2023; Aktenzeichen IX R 3/22)

BFH (Zwischenurteil vom 25.10.2022; Aktenzeichen IX R 3/22)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind.

Die Geschäfte des Klägers mit Kryptowerten gingen nach seinen Erklärungen im Schriftsatz vom 06.09.2021 und in der mündlichen Verhandlung wie folgt von statten: Im Zeitraum vom 00.00.2014 bis zum 00.00.2016 habe er Bitcoins erworben und dazu auf der Handelsplattform „bitcoin.de” ein Konto angelegt. Wegen der Einzelheiten der Erwerbe wird auf die Aufstellung auf S. 3 des Schriftsatzes vom 06.09.2021 Bezug genommen. Wenn er Bitcoins erworben habe, sei er mit dem Geld durch Überweisung des vereinbarten Geldbetrags auf das vom Verkäufer angegebene Konto in Vorleistung getreten, der Verkäufer habe dann die Bitcoins überwiesen. Bei den Namen dieser Personen habe es sich aber auch nur um ein Pseudonym handeln können. Er habe selbst einen privaten Schlüssel hergestellt. Bei „bitcoin.de” habe nur eine Zwischenadresse bestanden, darauf habe der Geschäftspartner die Bitcoins überwiesen. Er habe diese danach auf eine private Adresse transferiert. Nachdem in den Jahren 2014 bis 2016 viele Börsen und zwar auch in Asien wie etwa China und Südkorea entstanden waren, habe er auch Token getauscht, wobei er sich die seinerzeit bestehenden Preisunterschiede an den Börsen zunutze gemacht habe.

Weitere Bitcoins erwarb der Kläger im Zeitraum nach dem 00.00.2016 bis Ende 2016. Für diesen Zeitraum sei es dem Kläger nicht mehr möglich, nachvollziehbar zu rekonstruieren, wann er die in 2017 veräußerten Einheiten jeweils erworben habe. Die Vorgänge aus dem Jahr 2017 seien alle dokumentiert.

Zu Beginn des Streitjahres 2017 verfügte der Kläger über Bitcoins, die nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt ca. 20.000 EUR wert waren. Am.2017 tauschte er diese in Einheiten Ethereum, die nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt insgesamt 25.005,83 EUR wert waren. Aus dem Tausch der Bitcoins resultierte nach der Berechnung des Klägers ein Gewinn von 2.419,87 EUR. Am 2017 wurde das gesamte Ethereum in Einheiten Monero getauscht, die nach Angaben des Klägers zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 1.039.487,67 EUR hatten. Für den Tausch des Ethereum errechnete der Kläger aus dem Saldo der vorgenannten Beträge von 1.039.487,67 EUR und 25.005,83 EUR einen Gewinn von 1.014.481,83 EUR. Ende des Jahres 2017 kam es, weil nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein Verkauf von Monero auf dem Handelsplatz „bitcoin.de” nicht möglich war, zu zahlreichen Transaktionen von Monero in Bitcoins, so dass der Kläger am 00.00.2017 nur noch über Einheiten Monero mit einem Wert von 432.372,51 EUR verfügte. Insgesamt wurden auf diese Weise Bitcoins erworben, die noch im selben Jahr in kleinerer Stückelung vom Kläger über die Handelsplätze „bitstamp” und „bitcoin.de” wieder veräußert wurden. Wie schnell der Tausch zustande gekommen sei, sei vom Preis abhängig gewesen. Bei einem Angebot zum Tagesmittelwert sei ein Tausch innerhalb eines Tages möglich gewesen. Nachdem die Bitcoins bei ihm angekommen waren, habe er diese über „bitcoin.de” verkauft. Bei einem vernünftigen, an den Markt angepassten Preis gebe es Käufer. Die Interessenten hätte sich bei „bitcoin.de” gemeldet und „bitcoin.de” sich wiederum bei ihm. Nach ca. zwei Tagen sei das Geld da gewesen.

Eine selbständige Begründung von Kryptowerten, das sog. „Mining”, erfolgte weder durch den Kläger allein noch unter seiner Beteiligung.

Aus diesen Bitcoin-Verkäufen ermittelte der Kläger Erlöse von 150.652,37 EUR („bitstamp”) und 2.880.822,78 EUR („bitcoin.de”), denen er Anschaffungskosten von 607.115,16 EUR gegenüberstellte. Bei dem Betrag von 607.115,16 EUR, den der Beklagte nicht in Zweifel zieht, handelt es sich um den Saldo der vorgenannten Beträge von 1.039.487,67 EUR und 432.372,51 EUR. Bei den als Erlösen angesetzten Beträgen sind bereits die an die Handelsplattform entrichteten Gebühren abgezogen. Insgesamt ergab sich damit im Jahr 2017 ein Gewinn von 3.441.261,70 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die „Berechnung …” verwiesen.

Auf Nachfrage des Gerichts haben die Kläger vorgetragen, klar sei nur, dass der Kläger zu Beginn des Jahres 2017 über Bitcoins verfügt habe, was damals einem Wert von rund 20.000 EUR entsprochen habe.

In der gemeinsamen Einkommensteuererkläru...

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