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FG Köln Urteil vom 25.09.2013 - 5 K 3747/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung bei mittelbarem Erwerb verbliebener Restanteile im Wege der Erbauseinandersetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt ein zu 10% an einer grundbesitzenden Gesellschaft Beteiligter die restlichen 90% mittelbar im Wege der Erbauseinandersetzung mit seinen Geschwistern, ist der Erwerb der 90%-igen Beteiligung zwar nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar, aber gem. § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG steuerbefreit. Dagegen besteht für die 10%-ige Beteiligung keine Steuerbefreiung nach §§ 5 und 6 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nrn. 2-3, § 6 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen II R 35/14)

BFH (Aktenzeichen II B 114/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welchem Umfang die durch einen Erbfall erfolgte Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Firma A GmbH (im Folgenden GmbH) ist Eigentümerin der hier streitigen Grundstücke B-Straße … und C-Straße … in D, bei denen es sich um die Betriebsgrundstücke der GmbH handelt. An der GmbH ist der Kläger mit 10 % beteiligt. Die verbleibenden 90 % der Geschäftsanteile hält die Firma M A GmbH & Co. KG (im Folgenden A KG). Zwischen der GmbH und der A KG war am 15.12.1989 ein Unternehmensvertrag in Form eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen worden, der am 11.01.1990 ins Handelsregister eingetragen wurde. Danach ist die A KG das beherrschende Unternehmen und die A GmbH das beherrschte Unternehmen. Komplementärin der A KG ist die A Beteiligungs-Gesellschaft mbH, die am Vermögen der A KG nicht beteiligt ist. An der A KG und der A Beteiligungs-Gesellschaft mbH waren die Eltern des Klägers bis zum 07.04.1999 jeweils zu 50 % beteiligt. Nachdem der Vater des Klägers am...

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