Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Urlaub in die 183 Tage-Regelung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der Aufenthaltsdauer i.S.d. Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal 1980 sind die Tage einzubeziehen, an denen sich der Arbeitnehmer "zur Arbeitsleistung" im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Eine Anrechnung des Urlaubsaufenthalts kann nur in Betracht kommen, wenn die Urlaubstage "unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, 1 Nr. 4; DBA Portugal 1980 Art. 15 Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 2; EStG § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger, wohnhaft in M, werden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1995 erklärten sie u.a. nichtselbständige Einkünfte des Klägers, die er als Werkzeugmacher bei den G-Werken in L erzielte.
Im Streitjahr wurde der Kläger vom 2.01.1995 bis 20.07.1995 als sogenannter Traveller bei der Firma B S.A. in U/Portugal für einen „temporären Arbeitseinsatz” abgestellt. Vom 24.07. bis 25.08. verbrachte er seinen Jahresurlaub in Portugal. Danach arbeitete er wieder in Deutschland (L).
In seiner Einkommensteuererklärung 1995 begehrte der Kläger, von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (129.561 DM) den Betrag von 86.147 DM als steuerfreien Arbeitslohn anzusetzen. Da er sich 1995 in Portugal länger als 183 Tage beruflich aufgehalten habe, stehe gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA Portugal das Besteuerungsrecht Portugal zu. Der für den Zeitraum 01.01. bis 25.08.1995 für die Tätigkeit in Portugal gezahlte Arbeitslohn sei mithin von der deutschen Einkommensteuer freizustellen.
Der Beklagte (FA) teilte...