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FG Köln Urteil vom 25.02.2021 - 10 K 1622/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an einen ausbildenden Musikverein

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausnahmeregelung in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, wonach Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, greift nicht ein, wenn mit der Betätigung der Körperschaft verschiedene (nicht untergeordnete) Zwecke verfolgt werden, und einer dieser – nicht untergeordneten – Zwecke nicht der Freizeitgestaltung dient.

2. Mit der Neuregelung des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 sollte eine Verbesserung der Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge einhergehen, wenn sich die Gesamtbetätigung der Körperschaft nicht also solche darstellt, die typischerweise der eigenen kulturellen Betätigungen der Mitglieder dient – wie dies etwa bei den „klassischen” Laientheatern, Laienchören oder Laienorchestern der Fall ist – sondern darüber hinausgeht, indem weitere – nicht untergeordnete – Zwecke verfolgt werden, die erkennbar nicht der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen.

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 7; EStG § 10b Abs. 1; EStG § 10b Abs. 1 S. 8 Nr. 2; EStDV § 50 Abs. 1; EStDV § 48; AO § 52 Abs. 2 Nr. 5

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2022; Aktenzeichen X R 7/21)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (50 Abs. 1 EStDV) erteilen zu dürfen.

Der Kläger ist ein anerkannter gemeinnütziger e. V., dessen Satzungszweck die Förderung der Volksbildung, der Erziehung und Ausbildung sowie der Kunst im Bereich der Bläsermusik ist (§ 2 Abs. 2 der Satzun...

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