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FG Köln Urteil vom 24.10.2002 - 2 K 6626/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung im Ansässigkeitsstaat verbindlich für Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ob eine Person i.S.d. Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation ist und ob sie als solche von der Einkommensteuer im Ansässigkeitsstaat freigestellt worden ist, wird durch die Freistellung im Ansässigkeitsstaat für den "anderen Staat" verbindlich festgestellt.

2) Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA sind auch dann erfüllt, wenn die Organisation weder Begünstigte, Mitglieder noch Teilhaber hat.

 

Normenkette

DBA USA Art. 28 Abs. 1 Buchst. f., Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Freistellung gemäß § 50d des Einkommensteuergesetzes – EStG – in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika – DBA USA – vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG bzgl. der inländischen Einkünfte der Klägerin aus den Zahlungen von 20 verschiedenen inländischen Lizenznehmern der Klägerin.

…

Die Klägerin beantragte mit Anträgen vom 16. Juni 1992 beim Beklagten die Ausstellung von Bescheinigungen über die Steuerfreiheit von Lizenzgebühren nach Art. VIII (jetzt 12) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika – DBA USA – für 14 Lizenznehmer in der Bundesrepublik Deutschland…

Die Anträge betrafen die in der Klageschrift auf Seite 2 und 3 bezeichneten Lizenznehmer mit Ausnahme der Herren …, … und R. … sowie der Damen … und …

Für die genannten Lizenznehmer, für die am 16. Juni 1992 kein Antrag gestellt worden war, erfolgten Anträge unter dem 13. August 1992 und hinsichtlich Frau … ein weiterer Antrag unter dem 31. Mai 1995…

Hinsichtlich der Anträge vom 16. Juni und ...

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