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FG Köln Urteil vom 24.05.2016 - 1 K 1796/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Besteuerung der Pension eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 DBA Ungarn (2011) steht das Besteuerungsrecht für das Ruhegehalt eines zum Zeitpunkt der Ratifizierung des DBA Ungarn (2011) am 30.12.2011 ausschließlich in Ungarn lebenden deutschen Beamten Ungarn zu.

 

Normenkette

DBA Ungarn (2011) Art. 17; EStG § 39b; DBA Ungarn (2011) Art. 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen I R 49/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Widerrufs einer Freistellungsbescheinigung darüber, ob der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für das Ruhegehalt eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten zusteht oder ob dieses bei Ungarn liegt.

Der Kläger ist Deutscher und war als Beamter … in Deutschland beschäftigt. Er bezieht Ruhegehalt und lebt seit dem 01.05.2004 mit seiner Frau ausschließlich in Ungarn.

Mit Bescheid vom 19.10.2010 erteilte der Beklagte der das Ruhegehalt auszahlenden Bundesfinanzdirektion eine Bescheinigung darüber, dass der Arbeitslohn des Klägers nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG und dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn Artikel/Absatz 18 vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 nicht dem Steuerabzug unterliegt. Am 08.11.2010 änderte der Beklagte das auf dem Bescheid falsch vermerkte Geburtsdatum des Klägers vom …1954 auf …1945. Mit Bescheid vom 27.09.2012 widerrief der Beklagte die Freistellung vom 19.10.2010 gegenüber der Bundesfinanzdirektion … mit Wirkung ab dem 01.10.2012, da nach Art. 18 Abs. 2 b) des neuen DBA-Ungarn dem Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen nur dann das ausschließliche Besteuerungsrecht zustehe, wenn die natürliche Person dort a...

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