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FG Köln Urteil vom 24.04.2008 - 6 K 2488/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuererlass bei Sanierungsgewinnen ab VZ 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gemäß § 227 AO kommt ein Steuererlass bei Sanierungsgewinnen auch über die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (IV A 6 - S 2140 - 8/03) hinaus in Betracht.

2) Sachlich unbillig ist die Besteuerung des Gewinns im VZ 1998 aus dem Erlass von Schulden, wenn der Abzug des Verlustes aus der Entstehung der Schuld nicht möglich ist.

 

Normenkette

EStG (bis 1997) § 3 Nr. 66; AO § 227

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen X R 34/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Erhebung der Einkommensteuer, die auf einem gesondert festgestellten Aufgabegewinn beruht, aus sachlichen Gründen unbillig ist, soweit darin ein Erlass von Betriebsschulden enthalten ist, der nach dem bis 1997 geltenden § 3 Nr. 66 EStG als Sanierungsgewinn steuerfrei gewesen wäre.

Die Kläger sind Eheleute und beide Diplom-Pädagogen. Zusammen mit dem Sonderschullehrer N erwarben sie als Miteigentümer 1984 das Grundstück „E” in … sowie 1988 das Grundstück „L” in B und gründeten für jedes Objekt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der sie die Objekte als Tagungshotels herrichteten und dort gegen Entgelt verschiedenste Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durchführten.

Der Beklagte stellte die Einkünfte der beiden GbR jeweils einheitlich und gesondert fest und veranlagte die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer. Seit 1990 erwirtschaftete die L GbR durchgehend Verluste, da die Einnahmen erheblich unter den Finanzierungskosten blieben. Dies führte bei der Einkommensteuer der Kläger zur Feststellung entsprechender Verlustvorträge.

Das L wurde 1995 unter Fortführung des Gewerbebetriebes verpachtet. Das Objekt E wurde 1996/1997 veräußert und diese GbR seinerzeit aufgelöst. Nach Beendigung ihrer...

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Steuerlass bei Sanierungsgewinnen ab VZ 1998
Steuerlass bei Sanierungsgewinnen ab VZ 1998

  Leitsatz Ein Steuererlass auf Sanierungsgewinne ist zulässig. Es ist sachlich unbillig, den Gewinn aus dem Schuldenerlass zu besteuern, wenn ein Verlustabzug aus der Entstehung der Schuld nicht möglich ist (§ 227 AO).  Sachverhalt Die Kläger stritten ...

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