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FG Köln Urteil vom 24.03.2021 - 4 K 2117/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Negativer Progressionsvorbehalt bei Auslandsverlusten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichtberücksichtigung von Vermietungsverlusten aus einer Ferienwohnung in Portugal im Rahmen des negativen Progressionvorbehalts verstößt nicht gegen EU-Recht.

 

Normenkette

DBA Portugal Art. 6, 24; AEUV Art. 63; EStG § 32b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Portugal belegenen Ferienwohnung durch den Ansatz eines negativen Progressionsvorbehalts bei der Bemessung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden mit Bescheid vom 13.05.2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO zusammen zur Einkommensteuer 2011 veranlagt. Mit ihrer am 14.06.2013 eingegangenen geänderten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger u.a. negative Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Portugal (A in … B; Einnahmen: 500 €; Ausgaben: 32.705 €; Anteil der Eigennutzung: 15,3 %) i.H.v. 27.278 € im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen. Mit dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 02.09.2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer insoweit antragsgemäß fest.

In dem Bericht vom 30.05.2014 über die bei dem Kläger für die Jahre 2009-2011 durchgeführte Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 15. Juli 1980 (DBA Portugal) im Inland steuerfrei gestellten Einkünfte aus der Grundstücksvermietung in Portugal nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigungsfähig seien. Daraufhin setzte der Beklagte mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 24.09.2014 die Einkommensteuer ohne die Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehaltes fest.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vertraten die Kläger die Auffassung, dass die dem nationalen Recht entsprechende Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gegen die durch Art. 56 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EG) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Mit seinem Urteil vom 15.10.2009 C-35/08 habe der EuGH entschieden, dass ein Verstoß gegen die durch Art. 56 EG garantierte Kapitalmarktfreiheit vorliege, wenn Investitionen im EU-Ausland dadurch benachteiligt würden, dass aufgrund des strengen Inlandsbezugs der Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) EStG a.F. Vermietungsverluste aus einer im Inland belegenen Immobilie gegenüber solchen aus einer ausländischen Immobilie unterschiedlich behandelt würden. Denn dies könne den Steuerpflichtigen davon abhalten, eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie zu behalten. In der Folge habe der Gesetzgeber die Regelungen der § 2a und § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG dahingehend geändert, dass die beschränkte Verrechnungs- und Ausgleichsmöglichkeit von ausländischen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 6 a) EStG aus in EU/EWR-Staaten belegenen Immobilien entfallen und die Berücksichtigung sowohl negativer als auch positiver Einkünfte aus diesen Quellen im Rahmen des Progressionsvorbehalts ausgeschlossen worden sei. In dem Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts für steuerfrei gestellte Einkünfte aus der Grundstücksvermietung in EU/EWR-Staaten liege indessen weiterhin ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.07.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkünfte der Kläger aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in Portugal nach Art. 6 Abs. 1 des DBA Portugal von der inländischen Besteuerung freigestellt seien. Für derartige Einkünfte sei nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 52 Abs. 43a Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 sowohl der positive als auch der negative Progressionsvorbehalt entfallen.

Mit der vorliegenden Klage halten die Kläger an ihrem Begehren fest, die Verluste aus der Vermietung ihrer Immobilie in Portugal im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Neuregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG verstoße gegen die in Art. 56 EG garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, da sie weiterhin eine unterschiedliche Behandlung der Vermietungsverluste aus einer im Inland belegenen Immobilie gegenüber einer ausländischen Immobilie beinhalte. Zwar sei durch die Nichtberücksichtigung der Progressionseinkünfte an sich im Wohnsitzstaat Deutschland eine Gleichbehandlung der Einkünfte hergestellt worden. Es gebe aber weiterhin Gründe, die Steuerpflichtige davon abhalten könnten, eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie zu behalten. So würden Verluste und Gewinne zwischen dem Kauf und Verkauf bzw....

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