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FG Köln Urteil vom 24.03.2004 - 13 K 5107/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine vGA bei satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die satzungsmäßige Gewinnlosigkeit einer Kapitalgesellschaft, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet worden ist und spezialgesetzlichen Beschränkungen unterliegt, führt nicht zwingend zur Annahme einer vGA.

2) Eine aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasste Unterlassung einer Vermögensmehrung kann in diesem Fall nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, dass trotz der spezialgesetzlichen Vorgaben eine Vermögensmehrung möglich gewesen wäre und der gedachte ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer darauf nicht verzichtet hätte.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2; EStG §§ 15, 15 Abs. 2; GewStR Abschn. 8, 8 Abs. 1, 1 Nr. 3; KStG § 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gewinnlosigkeit der Klägerin zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung – vGA – in Höhe von 2% der angefallenen Kosten berechtigt.

Die Klägerin ist eine am … gegründete Gesellschaft mbH. Ihr alleiniger Gesellschafter war und ist die C., eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft.

Im Rahmen grundlegender politischer Weichenstellungen entschied sich die C. Mitte der …er Jahre zur Teilnahme an …. In diesem Zusammenhang sollten die Entscheidungs- und Managementstrukturen bei der … Gestaltung der … verbessert werden. In diesem Zusammenhang wurden ein … und ein … gebildet, in denen die Grundsatzentscheidungen zur … und -planung getroffen und über die … entschieden werden sollte. Das abschließende, dritte Element der Neuordnung war die Gründung der Klägerin als E. – E. -.

Bereits in dem Konzept zur Neuordnung des deutschen … war vorgesehen, dass die Klägerin ein Finanzstatut erhalten sollte, mit dem die Gewinnlosigkeit festgeschrieben werden sollte und dass die Klägerin der Prüfung des … Rechnungshof unterfallen werde. Der Grund für diese Besonderheiten lag darin, dass die Klägerin ausschließlich von öffentl. Mitteln leben, sie bewirtschaften und weitergeben und deshalb in ihrem Finanzgebaren den grundlegenden …vorschriften unterworfen werden sollte. Die Klägerin sollte nicht wie ein am Markt operierendes, freies Wirtschaftsunternehmen behandelt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Dokumentation des … verwiesen.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt zwar keine ausdrückliche Regelung über die Gewinnlosigkeit der Klägerin, wohl aber über eine § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes – HGrG – entsprechende Abschlussprüfung und eine Prüfung durch den …-Rechnungshof gemäß § 54 HGrG.

Bereits im … hatte die C. ein Finanzstatut für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründete Klägerin aufgestellt. In dem … war geregelt, dass ein jährlicher …-plan aufzustellen sei. Grundlage der Kosten-Kalkulationen sei die Verordnung … (ohne Kalkulationsansätze für Abschreibungen, Wagniskosten, Zinsen und Gewinn). Die Investitionen sollten gesondert finanziert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das … verwiesen.

Im … wurde zwischen der Klägerin und der C. eine Rahmenvereinbarung für die Durchführung der Aufgaben der Klägerin geschlossen. Darin wurde nochmals geregelt, dass die Klägerin an das Finanzstatut gebunden sei. Außerdem wurde die Verpflichtung zu Selbstkosten zu leisten nochmals bekräftigt (insbesondere § 2 der Rahmenvereinbarung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rahmenvereinbarung verwiesen.

Wie schon vor Gründung der Klägerin geplant, erließ der … im … das Gesetz … -(im folgenden Sondergesetzt -SG-) … – … –, mit dem weitgehend die zuvor von Behörden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der … auf die Klägerin übertragen wurden. § 2 des SG regelte, dass die Haushaltsmittel, die die Klägerin im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Aufgaben weiterleiten sollte, ihr zur Bewirtschaftung übertragen werden sollten. In § 3 des Gesetzes war das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gesetzlich niedergelegt. Danach prüfte der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Klägerin. Für das Prüfungsverfahren galten die §§ 89 bis 91 und 94 bis 96 der Bundeshaushaltsordnung – BHO – entsprechend.

Auf der Basis dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere des …Finanzstatuts und der Rahmenvereinbarung erfolgten jeweils Ausführungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Alleingesellschafterin. Darin wurden entsprechende Kostenerstattungen zunächst auf der Basis veranschlagter Kosten beantragt und später entsprechend den tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet. Auf die Anlagen zur Klagebegründung wird insoweit Bezug genommen.

In der Zeit nach der Gründung war die Klägerin entsprechend ihrer gesellschaftsrechtlichen Zielsetzung tätig. Sie gab in den Jahren 1990 bis 1994 für die hier streitigen Zeiträume die Körperschaftsteuererklärungen ab. Auf der Basis der Erklärungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Körperschaftsteuerbesche...

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