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FG Köln Urteil vom 24.03.2004 - 13 K 5107/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine vGA bei satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die satzungsmäßige Gewinnlosigkeit einer Kapitalgesellschaft, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet worden ist und spezialgesetzlichen Beschränkungen unterliegt, führt nicht zwingend zur Annahme einer vGA.

2) Eine aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasste Unterlassung einer Vermögensmehrung kann in diesem Fall nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, dass trotz der spezialgesetzlichen Vorgaben eine Vermögensmehrung möglich gewesen wäre und der gedachte ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer darauf nicht verzichtet hätte.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2; EStG §§ 15, 15 Abs. 2; GewStR Abschn. 8, 8 Abs. 1, 1 Nr. 3; KStG § 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gewinnlosigkeit der Klägerin zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung – vGA – in Höhe von 2% der angefallenen Kosten berechtigt.

Die Klägerin ist eine am … gegründete Gesellschaft mbH. Ihr alleiniger Gesellschafter war und ist die C., eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft.

Im Rahmen grundlegender politischer Weichenstellungen entschied sich die C. Mitte der …er Jahre zur Teilnahme an …. In diesem Zusammenhang sollten die Entscheidungs- und Managementstrukturen bei der … Gestaltung der … verbessert werden. In diesem Zusammenhang wurden ein … und ein … gebildet, in denen die Grundsatzentscheidungen zur … und -planung getroffen und über die … entschieden werden sollte. Das abschließende, dritte Element der Neuordnung war die Gründung der Klägerin als E. – E. -.

Bereits in dem Konzep...

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