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FG Köln Urteil vom 23.09.2020 - 3 K 3048/17

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Beseitigung des Scheins der Rechtswidrigkeit kann auch ein nichtiger und unwirksamer Verwaltungsakt durch das Finanzgericht ausdrücklich aufgehoben werden.

2. Das Erfordernis der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit gilt für den Tenor des Verwaltungsakts.

3. Wird zurückgefordertes Kindergeld bei Fälligkeit nicht gezahlt, sind die Säumniszuschläge nicht von der Summe des zurückgeforderten Kindergeldes, sondern nur von der Rückforderung des Kindergeldes für die einzelnen Monate des Streitzeitraums zu berechnen.

4. Wenn Säumniszuschläge in einem Abrechnungsbescheid vom Gesamtbetrag der Steuerforderungen berechnet werden, fehlt dem Bescheid die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit.

Normenkette

AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 2; AO § 119 Abs. 1

Tatbestand

Streitig ist die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO) eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge, die die Beklagte ausgehend von der Summe von zurückzuzahlendem Kindergeld für 18 Monate geltend macht.

Die Familienkasse NRW West gewährte der Klägerin antragsgemäß für ihren am ….1984 geborenen Sohn Z, der körperlich behindert ist, für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 (Streitzeitraum) Kindergeld nach dem EStG in Höhe von jeweils 184 €. Durch Bescheid vom 12.12.2014 hob diese Familienkasse gegenüber der Klägerin die bisherige Kindergeldfestsetzung rückwirkend für den Streitzeitraum mit der Begründung auf, dass der Sohn nicht wegen der körperlichen Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten (§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Zugleich verlangte sie von der Klägerin unter der Überschrift „Rückforderung”, das aufgrund der Auf...

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