Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, unter welchen Umständen die Darlehenskonten im Rahmen des sog. "Vierkontenmodells" als Kapitalkonten i.S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG anzusehen sind.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der die Beigeladenen als Kommanditisten mit Einlagen von jeweils 250.000 DM zu je 50 % beteiligt sind. Komplementärin ist die zur Geschäftsführung berufene „B” ImmOlien- und Beteiligung GmbH.
Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages führt die Klägerin ein Kapitalkonto I als Festkapitalkonto (§ 3 Abs. 4), ein Darlehenskonto für jeden Gesellschafter (§ 3 Abs. 5), Rücklagenkonten (§ 3 Abs. 6) sowie Verlustvortragskonten (§ 7 Abs. 1). Der Gesellschaftsvertrag enthält im Einzelnen folgende Regelungen über die Entwicklung dieser Konten:
„§ 3 Gesellschafter und Einlagen der Gesellschafter
(…)
4. Die Einlage jedes Kommanditisten (…) wird auf einem Kapitalkonto I verbucht, das unverändert bleibt (…)
5. Daneben wird für jeden Gesellschafter ein Darlehnskonto geführt. Auf ihm werten nach näherer Maßgabe der §§ 7 und 8 Gewinnanteile sowie Entnahmen verbucht.
6. Die Einlagen auf den Kapitalkonten und auf den Rücklagenkonten sind nicht verzinslich. Die Gesellschafterdarlehen sind zugunsten und zu Lasten des jeweiligen Gesellschafters jährlich mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. (…)
§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung
1. Von den in dem Jahresabschluss gemäß § 6 Absatz 1 ausgewiesenen Jahresüberschuss wird im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses ein von der Gesellschafterversammlung zu bestimmender Teil von maximal 30% in die gesamthänderisc...