Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend: DBA-Großbritannien) einer Quellenbesteuerung unterworfen werden dürfen.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien. Sie gehört zu einem Konzern, der u. a. auch die … Holding GmbH (nachfolgend: GmbH) mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland angehört. Unter dem 30./31. Juli 1992 schlossen die Klägerin und die GmbH eine als „Genußrechtsvertrag” überschriebene Vereinbarung, die u. a. folgende Bestimmungen enthält:
„Die Holdings Limited … hat als alleinige Gesellschafterin der … GmbH mit Beschluß vom 31. Juli 1992 die Schaffung von Genußkapital sowie die Ausgabe von entsprechenden Genußrechten durch die … GmbH beschlossen. Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:
§ 1
Ausgabe von Genußrechten
Holding GmbH wird per 1. Juli 1992 Genußrechte im Nennwert von DM 300.000.000,– DM … ausgeben. Die Genußrechte werden hiermit ausschließlich (der Klägerin) angeboten. Ausgabepreis ist der Nennwert der Genußrechte. (Die Klägerin) nimmt dieses Angebot an. …
§ 2
Ausstattung der Genußrechte
(1) Die Genußrechte werden verzinst, solange die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung der … GmbH keinen Jahresfehlbetrag ausweist. Die Höhe der Zinsen wird durch die folgende Staffel bestimmt:
6 % des Nennwertes der übernommenen Genußrechte, wenn der Jahresüberschuß der … GmbH vor Genußrechtszinsen und Ertragsteuern DM 0 bis DM 20 Mio. beträgt, höchstens jedoch den Betrag gemäß § 2 (3),
9 % des Nennwerts der übernommenen Genußrechte, wenn der Jahresüberschuß der … GmbH vor Genußrechtszinsen und Ertragsteuern 20.0...