Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten
Leitsatz (redaktionell)
1) Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen führen nicht zu Anschaffungskosten des Erben für die Wirtschaftsgüter des Nachlasses.
2) Selbst wenn die Darlehensaufnahme erfolgt, um die Zwangsvollstreckung des Vermächtnis- oder Pflichtteilsberechtigten abzuwenden und die Grundstücke für die Vermietung zu erhalten, führt dieses nicht dazu, dass die anfallenden Schuldzinsen Werbungskosten darstellen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; BGB § 2303
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob von der Klägerin geltend gemachten Schuldzinsen und eine weitere Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten nach § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.
Die Klägerin erwarb am 02.04.2000 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach ihrer verstorbenen Mutter, T, die Grundstücke E-Straße 1, E-Straße 2 und N-Straße in B sowie Bankguthaben in Höhe von insgesamt 173.682,00 DM. Nach dem notariell beurkundeten Testament der Erblasserin vom 09.03.2000 wurde die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt und dem Sohn N das Pflichtteilsrecht entzogen. Weiter heißt es in dem Testament:
„Für den Fall, dass ihm gleichwohl ein Pflichtteilsanspruch zustehen sollte, sind darauf in jedem Fall die von mir erbrachten Leistungen oder bei meinem Tode noch vorhandenen Resthaftungen anzurechnen. Darüber hinausgehende Freistellungs- und Erstattungsansprüche gehören als Nachlassforderung zu meinem Vermögen, gehen auf meine Erbin über und sind durch mei...