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FG Köln Urteil vom 22.09.2011 - 6 K 2057/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch durch wechselseitige Vermietung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verträge über die Vermietung von neu hergestellten und durch Teilungsvereinbarung errichteten Wohnungen bleiben wegen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO steuerlich unberücksichtigt, wenn die Beteiligten bereits im Zeitpunkt der Begründung des Sondereigentums die Absicht verfolgen, die vermieteten Wohnungen wechselseitig zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und keine wirtschaftlichen oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe die gewählte Gestaltung rechtfertigen.

 

Normenkette

EStG § 21; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen IX R 18/12)

BFH (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen IX R 18/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer wechselseitigen Vermietung.

Mit Notarvertrag vom 10.07.1998 erwarben die Kläger zu 1 und 2, zusammenveranlagte Eheleute, zusammen mit ihren Töchtern, E2 und E1 (in GbR, Kläger zu 3), zum Preis von DM 550.000,– das bebaute Grundstück A-Straße … in B. Die Kläger zu 1 und 2 waren zu jeweils 15/100, ihre damals noch unverheirateten Töchter zu jeweils 35/100 an dem Objekt beteiligt. Am 17.12.1999 schlossen die vier Grundstückseigentümer einen Übertragungsvertrag und eine Teilungsvereinbarung, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird (BP-Handakten für die Kläger zu 1 und 2, Band II). Ausweislich des Vertrags sollten das auf dem Grundstück vorhandene Wohnhaus abgerissen und zwei neue Wohnhäuser bestehend aus einem Vorderhaus mit sechs und einem Hinterhaus mit zwei Einheiten sowie eine Tiefgarage errichtet werden. Zwecks Bildung von Wohnungs- und Teileigentum, Einräumung von Sondereigentum und Beschränkung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück in d...

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