Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Bußgeldern als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten liegt Arbeitslohn vor.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d
Nachgehend
BFH (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen VI R 36/12)
Tatbestand
Es ist strittig, ob es sich bei der Übernahme von Zahlungen von Bußgeldern, die gegen bei der Klägerin beschäftigte Lkw-Fahrer verhängt wurden, um Arbeitslohn handelt.
Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. Bei der Klägerin fand eine Lohnsteueraußenprüfung aufgrund Prüfungsanordnung vom 13.10.2008, für den Prüfungszeitraum der Jahre 01.01.2006 bis 31.10.2008, statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden, für ihre Fahrer zahlte. Hinsichtlich der Höhe dieser Beträge wird auf Tz. 4 des Bp-Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung vom 16.01.2009 verwiesen.
Auf Antrag der Klägerin wurden die strittigen Beträge nach § 40 Abs. 1 EStG zu ihren Lasten nach Durchschnittssteuersätzen versteuert.
Der Beklagte erließ am 27. Januar 2009 u.a. wegen der hier strittigen Beträge einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid, gegen den die Klägerin am 26.02.2009 Einspruch einlegte. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2010 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage vom 23.03.2010 trägt die Klägerin vor, die Übernahme der Bußgelder sei aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen erfolgt.
Die Klägerin trägt vor, wesentliche Kunden seien Lebensmittelhersteller und Vertreiber, für die sie Lebensmittel zu Supermärkten transportiert und Zulief...